Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung

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Am 11.08.2019 schrieb ich per E-Mail an folgende E-Mail Adressen

  • KARLSRUHE-WALDSTADT.PREV@polizei.bwl.de (Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt)
  • KARLSRUHE.KD.FUEGR@polizei.bwl.de (Polizeipräsidium Karlsruhe)
  • stuttgart.lka@polizei.bwl.de (Landeskriminalamt Baden-Württemberg)

unter dem Betreff: Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser E-Mail Nachricht erstatte ich Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB gegen den im Beschluss vom 03.07.2017 des Landgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 11 T 52/17, erwähnten

  • Dr. Geßler, Polizeivertragsarzt.

Zur Begründung verweise ich auf meinen Blog-Beitrag unter dem Link:

Eine Zeit in der Hölle

Sie finden dort den gesamten Kontext zum Beschluss vom 03.07.2017 des Landgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 11 T 52/17, den Beschluss selbst, sowie die Schreiben des Rechtsanwalts, der mich in dieser Sache vertreten hat.

Zusammenfassend führe ich hier an:

Das Landgericht Karlsruhe schreibt in seinem Beschluss vom 03.07.2017, Aktenzeichen 11 T 52/17:

Der Vater des 51-jährigen Betroffenen setzte sich am 26.08.2016 gegen 04.40 Uhr mit dem Polizeirevier Karlsruhe - Waldstadt in Verbindung und bat die Polizeibeamten um Hilfe, da sein Sohn psychisch erkrankt sei und Suizidgedanken äußere, indem er im Haus herumlaufe und schreie, dass er sich umbringen werde.

Die vor Ort erschienenen Polizeibeamten konnten feststellen, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt Schnittwunden an den Handgelenken aufwies, welche augenscheinlich nicht bluteten. Der Betroffene teilte den Polizeibeamten mit, dass er todkrank sei und nicht geheilt werden könne. Auch sei er psychisch erkrankt und nehme Antidepressiva. Im Rahmen der Kontaktaufnahme stellte sich beim Betroffenen ein Mischkonsum heraus. Ein um 04.48 Uhr durchgeführter ENVI- TEC - Alkoholtest ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,35 Promille.

Nach Rücksprache mit dem Polizeivertragsarzt Dr. Geßler wurde entschieden, dass der Betroffene derzeit für eine Einweisung nach PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung nicht einlieferungsfähig sei, sondern zunächst ausnüchtern solle. Der Betroffene wurde in Polizeigewahrsam genommen und in eine Ausnüchterungszelle verbracht.

Gegen 6:30 Uhr wurde der Betroffene telefonisch durch den zuständigen Bereitschaftsrichter angehört. Er teilte diesem mit, dass er das Recht habe, sich das Leben zu nehmen und dass er Medikamente nehme. Benennen wollte er diese allerdings nicht.

Gegen 10:00 Uhr wurde der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt Dr. Geßler vorgeführt. Dieser entschied, dass eine Einweisung nach dem PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung vorzunehmen sei. Allerdings bat er darum, den Betroffenen noch bis um 12:00 Uhr in Schutzgewahrsam zu belassen, da die Einweisung erst nach Ausnüchterung des Mischkonsums erfolgen könne und ein weiterer Versuch des Betroffenen, sich das Leben zu nehmen, bis dahin verhindert werden solle.

Anschließend wurde der Betroffene ins Städtische Klinikum verbracht, wo er bis zu seiner Entlassung am 30.08.2016 freiwillig verblieb.

(Der Nebensatz

wo er bis zu seiner Entlassung am 30.08.2016 freiwillig verblieb

ist Teil eines verpfuschten Vertuschungsversuchs.)

Demnach entschied der Polizeivertragsarzt Dr. Geßler am 26.08.2016 meine freiheitsentziehende Unterbringung nach PsychKHG in einer psychiatrischen Einrichtung, nachdem er mich zuvor zur "Ausnüchterung" von 0,35 Promille in einer Ausnüchterungszelle etwa acht Stunden einsperren ließ.

Sowohl die Einsperrung in einer Ausnüchterungszelle als auch die Einweisung nach PsychKHG entbehren jeder Rechtsgrundlage.

Dies ergibt sich schon daraus, dass die Einweisung nach PsychKHG vertuscht werden sollte, nachdem ich über einen Rechtsanwalt Protest gegen den Freiheitsentzug in der psychiatrischen Einrichtung eingelegt hatte:

Plötzlich hieß es, ich sei freiwillig auf einer geschlossenen Station, und im Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe zu den Vorkommnissen vom 26.08.2016, Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L, der mir am 29.12.2016 zugestellt wurde, wird die Einweisung nach PsychKHG gar nicht mehr erwähnt.

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Pfefferle

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