The death of friends, and that which slays even more
The death of friendship, love, youth, all that is,
Except mere breath; and since the silent shore
Awaits at last even those who longest miss
The old archer's shafts, perhaps the early grave
Which men weep over may be meant to save.
Byron, Don Juan/Canto the Fourth/XII
Zugegeben, mit fünfzig Jahren ist man nicht mehr jung und in der Nacht vom
25.08.2016 auf den 26.08.2016 hatte ich dieses fortgeschrittene Alter
bereits erreicht.
Da mich offensichtlich die rettenden Pfeile des frühen Todes vor langer
Zeit schon verfehlt hatten, spielte ich in jener Nacht mit dem Gedanken,
nun wenigstens den Anker zu lichten:
Ô Mort, vieux capitaine, il est temps! levons l'ancre!
Ce pays nous ennuie, ô Mort! Appareillons!
Si le ciel et la mer sont noirs comme de l'encre,
Nos cœurs que tu connais sont remplis de rayons!
Verse-nous ton poison pour qu'il nous réconforte!
Nous voulons, tant ce feu nous brûle le cerveau,
Plonger au fond du gouffre. Enfer ou Ciel, qu'importe?
Au fond de l'Inconnu pour trouver du nouveau!
Baudelaire, Les fleurs du Mal/La Mort
Mein Vater jedoch, besorgt, rief die Polizei, sodass gegen 04:30 Uhr in
jener Nacht mehrere Beamte und mein Vater Zutritt zu meinem Haus
verlangten, mit der Drohung, dass man sich diesen verschaffen würde,
sollte ich ihn nicht gestatten.
Gastlich ließ ich Freund und Helfer ein, der mir, keine fünf Minuten
später und ohne jegliche Aggressivität meinerseits, in Handschellen die
Hände auf den Rücken fesselte.
Im Schlafanzug, barfuß und gefesselt, wurde ich auf die Straße geführt, wo
unvermittelt meine Eitelkeit gekränkt wurde: Die Polizei war lediglich mit
zwei gewöhnlichen Streifenwagen angereist. (Immerhin fährt die Polizei in
Baden-Württemberg stilvoll im Mercedes.) Kein Mannschaftswagen mit
SEK-Beamten?
Auf der Straße wurde meine Blutalkoholkonzentration ermittelt: Es ergab
sich ein Wert von 0,3 ‰.
Daraufhin wurde mir und meinem Vater erklärt, dass ich nicht in ein
Krankenhaus gebracht werden könne, sondern aufgrund eines Mischkonsums von
Alkohol und Neuroleptika - meiner Regelmedikation - zunächst ausgenüchtert
werden müsse.
Die Ausnüchterungszelle
Ich wurde, stets im Schlafanzug, barfuß und gefesselt, in eine
Ausnüchterungszelle auf einer Polizeiwache verbracht und erstmal gründlich
untersucht: Ein Polizeivertragsarzt blickte mir hinten und vorne in die
Unterhose - zusätzliche diagnostische Maßnahmen waren nicht erforderlich:
Ausschließlich aufgrund der dort gewonnenen Erkenntnisse konnte dieser
Zauberer der ärztlichen Kunst meine Gewahrsamstauglichkeit feststellen.
Folglich wird spätestens hier die Erzählung, der Einsatz der Polizei sei
zu meinem Schutz erfolgt, zur Farce:
Denn mein möglicher Tod in der Ausnüchterungszelle wurde billigend in
Kauf genommen, da in diesem Kontext eine nicht erkannte ernsthafte
Vergiftung oder anderweitige lebensbedrohliche Situation hätte vorliegen
können.
Ich wollte einen Rechtsanwalt sprechen: Dieses Ansinnen wurde mir
verweigert.
Den Wunsch, Kaffee zu trinken und eine Zigarette zu rauchen, wollten mir
die diensthabenden Hüter der Ordnung ebenfalls nicht erfüllen.
Irgendwann wurde mir ein Telefon in die Zelle gereicht: Ich dachte
zunächst, mein Rechtsanwalt sei am Apparat. Wie sich später herausstellte,
war es wohl ein Amtsrichter, der mir auf diese Weise vermeintlich
rechtliches Gehör gewährte: Das Gespräch war jedoch nach dreißig Sekunden
beendet.
Jedenfalls beschloss ich in der Zelle, das Ankerlichten vorläufig zu
verschieben - es lag noch unerledigte Arbeit vor: Diese Posse musste
öffentlich bekämpft werden.
Die Anstalt
Gegen 12:00 Uhr wurde ich aus der Ausnüchterungszelle entlassen. Ich
wollte nach Hause gehen.
Diese Absicht wurde jedoch durchkreuzt mit dem Hinweis: "Sie kommen
in die Psychiatrie!"
Meine Eltern hatten zwischenzeitlich Kleidung und Schuhe auf die
Polizeiwache gebracht, die ich für einen mehr oder weniger salonfähigen
Auftritt im öffentlichen Raum verwenden durfte.
Im Streifenwagen - ohne Handschellen! - wurde ich zum Städtischen Klinikum
Karlsruhe gebracht.
Dem für Aufnahmen zuständigen Klinikpersonal wiederholte ich mein
Anliegen, nach Hause zu gehen. Es wurde mir jedoch erläutert, dass ein
Amtsrichter eine Einweisung durchsetzen würde, falls ich die
Aufnahmepapiere nicht unterschreiben würde.
Derart genötigt unterschrieb ich, hätte jedoch das Kleingedruckte besser
lesen sollen: Nach kurzer Zeit auf der Station stellte ich fest, dass ich
in einer geschlossenen Abteilung untergebracht worden war.
Möglicherweise habe ich mich auch geweigert, zu unterschreiben: Ich kann
mich nicht genau erinnern.
Nach ein paar Tagen gelang es mir, über das Internet einen Rechtsanwalt
einzuschalten, der die Klinik anschrieb, um gegen den Freiheitsentzug zu
protestieren.
Zu meinem ungläubigen Erstaunen erfuhr ich nun, dass ich angeblich
freiwillig auf einer geschlossenen Station sei und jederzeit gehen könne.
Also ging ich. Sofort.
Der Beschluss des Amtsgerichts
Am 29.12.2016 fand ich folgenden Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe,
angeblich ergangen am 26.08.2016, mehr als vier Monate früher ,
in meinem Briefkasten.
Dieser Beschluss bekommt nicht einmal Datum und Uhrzeit meiner
Ingewahrsamnahme auf die Reihe: Falls Ingenieure genauso schlampig wie die
deutsche Justiz arbeiten würden, müssten wir täglich Flugzeugabstürze und
andere technische Katastrophen beklagen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Ich beauftragte einen Rechtsanwalt, gegen diesen Beschluss Beschwerde
einzulegen.
Der Beschluss des Amtsgerichts zur Beschwerde
Hier ein Auszug aus dem § 28 des Polizeigesetzes (PolG) des Landes
Baden-Württemberg:
§ 28
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung
der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine
bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann,
oder
2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr
für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person
a) um Gewahrsam nachsucht oder
b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden
Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder
c) Selbsttötung begehen will, oder
3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden
kann.
Das Amtsgericht hatte seinen ursprünglichen Beschluss auf § 28 2. b)
gestützt. Nun aber war meine Beschwerde eingegangen und das Amtsgericht
rechtfertigte sich:
Falls die Voraussetzungen für § 28 2. b) nicht gegeben waren, dann
wenigstens die nach § 28 2. c).
Damit wird nachträglich die Rechtsgrundlage des Beschlusses geändert!
Meiner Beschwerde wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen, womit diese zum
Landgericht ging.
Der Beschluss des Landgerichts
Das Landgericht Karlsruhe hat meine Beschwerde in einer unanfechtbaren
Entscheidung zurückgewiesen.
Das Landgericht Karlsruhe schreibt in seinem Beschluss:
Gegen 10:00 Uhr wurde der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt Dr.
Geßler vorgeführt. Dieser entschied, dass eine Einweisung nach dem
PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung vorzunehmen sei. Allerdings
bat er darum, den Betroffenen noch bis um 12:00 Uhr in Schutzgewahrsam
zu belassen, da die Einweisung erst nach Ausnüchterung des Mischkonsums
erfolgen könne und ein weiterer Versuch des Betroffenen, sich das Leben
zu nehmen, bis dahin verhindert werden solle.
Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Amtsgericht fest, dass die
Gewahrsamnahme des Betroffenen rechtmäßig gewesen sei. Ferner bestätigte
das Amtsgericht die Fortdauer des Gewahrsams des Betroffenen bis
längstens 12:00 Uhr. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass
die Gewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 Nr. 2b) PolG BW zu Recht anzuordnen
gewesen sei. Auch sei die Fortdauer des Gewahrsams bis 12:00 Uhr unter
Berücksichtigung des Zustands des Betroffenen, insbesondere der
Alkoholisierung und Medikamenteneinnahme, erforderlich und
verhältnismäßig.
Anschließend wurde der Betroffene ins Städtische Klinikum verbracht, wo
er bis zu seiner Entlassung am 30.08.2016 freiwillig verblieb.
(Übrigens, liebe deutsche Justiz, liebes Landgericht Karlsruhe, das Wort
"Gewahrsamnahme" gibt es in der deutschen Sprache gar nicht.)
Weiter unten heißt es:
Auch die umgehende Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach
PsychKHG hätte kein milderes Mittel dargestellt, da es sich hierbei
lediglich um eine spezielle Form des Freiheitsentzuges handelt, darin
aber gleichfalls eine Freiheitsentziehung zu sehen ist.
Diesen Text verstehe ich nicht ganz: Erfolgte nun eine vom
Polizeivertragsarzt Dr. Geßler entschiedene Einweisung nach PsychKHG
oder war ich freiwillig im Klinikum?
Jedenfalls bin ich der Meinung, dass ich aufgrund des Beschlusses des
Amtsgerichts, der angeblich am 26.08.2016 erfolgte, einfach nach Hause
hätte entlassen werden müssen.
Vermutlich stammt der Beschluss jedoch nicht von diesem Tag, sondern
wurde später nachgereicht.
An diesem Tag erging wahrscheinlich gar kein oder ein anderer Beschluss:
Die Lüge, ich habe mich freiwillig im Städtischen Klinikum Karlsruhe
aufgehalten, wurde eingeführt, nachdem dort das Schreiben meines
Rechtsanwalts eingegangen war.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Gegen den Beschluss des Landgerichts ließ ich einen Rechtsanwalt
Verfassungsbeschwerde einlegen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Schließlich ließ ich meine Beschwerde dem EGMR vorlegen.
Der EGMR hat meine Beschwerde in englischer Sprache und ohne Begründung
für unzulässig erklärt:
Willkommen in der Bundesrepublik Deutschland! Willkommen in der westlichen
Wertegemeinschaft!
Wir erteilen dem Rest der Welt Lektionen in Rechtsstaatlichkeit und
Menschenwürde! Wir wissen, was Recht und was Unrecht ist und Ihr müsst es
von uns lernen!
Das Land steht stolz im Feiertagsgewand
Die Zollbeamten sind schön aufgeputzt –
Sogar die Penner haben Ausgang
Und am Rand sind ein paar Unverbesserliche noch verdutzt!
Die alten Ängste, pittoresk gepflanzt
Treiben sehr bunte, neue Blüten
Die Bullen beißen wieder und der Landtag tanzt –
Endlich geschafft, ein Volk von Phagozyten!
Jetzt ist es allen klar, der Herr baut nie auf Sand –
Es herrscht wieder Frieden im Land!
Vereinzelt springen Terroristen über Wiesen
Wie schick! Die Fotoapparate sind gezückt!
Die alten Bürgerseligkeiten sprießen –
Die Rettung, Freunde, ist geglückt!
Die Schüler schleimen wieder um die Wette
Die Denker lassen Drachen steigen
Und Utopia onaniert im Seidenbette
Die Zeiten stinken und die Dichter schweigen!
Wie schön, dass sich das Recht zum Rechten fand!
Es herrscht wieder Frieden im Land!
Wecker, Frieden im Land
Der Beschluss des Amtsgerichts, der bei mir am 29.12.2016 eingegangen ist,
knallt uns das Datum "26.08.2016" als Teil des Titels an den
Kopf und erwähnt es nicht, wie üblich, beiläufig im Text. Wir merken: Dem
Autor kommt es auf dieses Datum an, obwohl es am 26.08.2016 ziemlich
belanglos ist.
Im weiteren Text wird aber ein anderes Datum genannt:
Es wird festgestellt, dass die Gewahrsamnahme des Betroffenen am
26.10.2016 um 3.59 Uhr rechtmäßig war.
Ein einfacher Tippfehler? Nein, ein Freudscher Versprecher, denn der
Beschluss des Landgerichts erwähnt dasselbe Datum:
Des Weiteren wurde der Beschluss gemäß § 28 Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2
PolG unverzüglich schriftlich niedergelegt und begründet. Dies folgt aus
der Verfügung des zuständigen Bereitschaftsrichters vom
26.10.2016 (AS 17), wonach der Beschluss urschriftlich an
die Abteilung XIV zur weiteren Veranlassung weitergeleitet werden
sollte.
Angeblich erging der Beschluss des Amtsgerichts laut Landgericht am
26.08.2016 vor meiner Entlassung:
Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen
um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen
Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan.
Demnach schreibt das Amtsgericht vor 12:00 Uhr in der Vergangenheitsform
über diese künftige Tageszeit:
Unter Berücksichtigung des Zustands des Betroffenen insbesondere der
Alkoholisierung und Medikamenteneinnahme war die Fortdauer
des Gewahrsams bis 12:00 Uhr erforderlich und verhältnismäßig.
Zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt
zwecks Einweisung in die Psychiatrie vorgestellt werden.
Das Amtsgericht konnte zu diesem Zeitpunkt aber gar nicht wissen, wie
lange die Ingewahrsamnahme dauern würde, denn weiter oben liest man im
Beschluss:
2. Die Fortdauer des Gewahrsams des Betroffenen wird bis längstens
26.08.2016, 12:00 Uhr
bestätigt.
3. Sollte der Gewahrsamsgrund vorzeitig entfallen, ist der Betroffene
sofort aus dem Gewahrsam zu entlassen.
Zudem hatte laut Landgericht der Polizeivertragsarzt sein Werk bereits um
10:00 Uhr vollbracht.
Gegen 10:00 Uhr wurde der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt Dr.
Geßler vorgeführt. Dieser entschied, dass eine Einweisung nach dem
PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung vorzunehmen sei. Allerdings
bat er darum, den Betroffenen noch bis um 12:00 Uhr in Schutzgewahrsam
zu belassen, da die Einweisung erst nach Ausnüchterung des Mischkonsums
erfolgen könne und ein weiterer Versuch des Betroffenen, sich das Leben
zu nehmen, bis dahin verhindert werden solle.
Warum liest man nirgendwo im Beschluss des Amtsgerichts davon, dass der
Polizeivertragsarzt Dr. Geßler gegen 10:00 Uhr eine Einweisung nach dem
PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung angeordnet hat?
Die in diesem Abschnitt angeführten Beschlüsse des Amtsgerichts und des
Landgerichts sind in sich selbst widersprüchlich und widersprechen sich
gegenseitig.
Ich finde es auch seltsam, dass die vom Amtsgericht gewählte
Geschäftsnummer - 710 XIV 777/16 L - auf dem Beschluss des Amtsgerichts
teilweise handschriftlich - kaum lesbar und dankenswerterweise vom
Landgericht dechiffriert - angegeben wird.
Dem Landgericht Karlsruhe gebührt zusätzlich besonderer Dank für diese
hier noch einmal im Zusammenhang zitierte eindeutige Klarstellung und
hilfreiche Belehrung:
Der angefochtene Beschluss war auch nicht aufgrund von
Verfahrensfehlern aufzuheben.
Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG ist eine richterliche Entscheidung über den
Gewahrsam unverzüglich herbeizuführen. Das Wort "unverzüglich"
ist dahingehend auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede
Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt,
nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2009 - 2 BvR
475/09, NVwZ 2009, 1034).
Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des
Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen
Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden zwischen
22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist im Landgerichtsbezirk Karlsruhe nicht
eingerichtet, so dass die Entscheidung nicht noch vor der
Ingewahrsamnahme erfolgen konnte. Dass die Entscheidung noch im Laufe
des Vormittags vor Beendigung der Maßnahme erfolgte, reicht aus, zumal
das Gesetz in § 28 Abs. 3 S. 3 PolG auch Fälle vorsieht, in der es einer
richterlichen Entscheidung gar nicht bedarf, wenn anzunehmen ist, dass
die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Gewahrsamsnahme
ergehen würde.
Jedoch ist der Satz
Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des
Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen
Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan.
eine Lüge, denn der Beschluss des Amtsgerichts, der mir am 29.12.2016
zugestellt wurde, ist nicht vom 26.08.2016, wie auch das Landgericht
weiß.
Daher war der angefochtene Beschluss zumindest aufgrund von
Verfahrensfehlern vom Landgericht aufzuheben und hätte niemals vom
Amtsgericht erlassen werden dürfen.
Nachdem der Rechtsweg in dieser Angelegenheit ohne Korrektur des
Beschlusses zu Ende gegangen wurde, erfüllen sowohl das vorsätzliche
Erlassen eines ungültigen Beschlusses als auch die vorsätzliche
Zurückweisung wider besseres Wissen meiner Beschwerde gegen einen
ungültigen Beschluss den Straftatbestand der Rechtsbeugung.
Die Akteneinsicht
Über einen Rechtsanwalt habe ich Akteneinsicht angefordert:
Die Akten belegen meine in diesem Blog-Beitrag aufgestellten Behauptungen,
dass der Beschluss des Amtsgerichts, datiert vom 26.08.2016, nicht von
diesem Tag stammt, da dieser - frühestens - am 26.10.2016 erlassen wurde
und ich mich nicht freiwillig in der geschlossenen Psychiatrie
aufgehalten habe, sondern - laut Akten zudem ohne richterlichen
Beschluss - nach PsychKHG zwangsweise eingewiesen wurde.