Strafanzeigen beim Generalbundesawalt am Bundesgerichtshof

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Am 13.05.2020 erstattete ich per De-Mail Einschreiben an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, unter der Adresse poststelle@generalbundesanwalt.de-mail.de, Strafanzeigen zur Einleitung der juristischen Aufarbeitung meiner jahrzehntelangen Verfolgung aus faschistoiden Motiven.

Zu meinem De-Mail Einschreiben erhielt ich auch sofort vom De-Mail System eine Versandbestätigung von versandbestaetigung@sec.de-mail.de und eine Eingangsbestätigung von eingangsbestaetigung@de-mail-t-systems.de-mail.de:

Am 19.05.2020 fand ich folgendes Schreiben, das mir auf dem Postweg als Standardbrief zugestellt worden war, in meinem Briefkasten:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist leider unzuständig.

Also wandte ich mich mit meinem Anliegen, am 25.05.2020, erneut per De-Mail Einschreiben, an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, unter der Adresse sta-karlsruhe@egvp.de-mail.de.

Zu meinem De-Mail Einschreiben erhielt ich auch sofort vom De-Mail System eine Versandbestätigung von versandbestaetigung@sec.de-mail.de:

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den folgenden Angaben an den Empfänger versandt wurde.

    Die Bestätigung erfolgte durch sec, http://www.sec.de-mail.de.

Jedoch erhielt ich zu meinem De-Mail Einschreiben bis heute keine Eingangsbestätigung.

Daher kontaktierte ich, zunächst per Telefon und dann per E-Mail, den Kundendienst meines De-Mail Providers, 1&1.

Zunächst bekam ich eine vollkommen sinnlose Antwort: Eingangsbestätigungen erhalte man nur, falls man die Option "Einschreiben" auswähle, was ich ja getan und bezahlt hatte.

Nachdem ich mich beim 1&1 Kundendienst über diesen Unsinn beschwert hatte, erhielt ich eine neue Erklärung:

Eingangsbestätigungen erhalte man nur, falls man die Versandoption "Persönlich und vertraulich" - ich habe keine Ahnung, was sich technisch hinter dieser Option verbergen soll und was mir die 0,24 € pro Nachricht kaufen sollen - auswähle und damit, falls man formaljuristisch alles korrekt gemacht habe. Die Gerichte hätten ein Ampelsystem, das nur absenderbestätigte bzw. "Persönlich und vertraulich" versandte De-Mail Nachrichten durchlasse.

Im Widerspruch hierzu habe ich aber ein Schreiben auf dem Postweg als Standardbrief, angeblich von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, datiert zum 02.06.2020, erhalten, das sich auf mein De-Mail Einschreiben bezieht und keinerlei Hinweis auf einen formaljuristischen Fehler meinerseits enthält.

Aufgrund dieser Unstimmigkeiten entsteht bei mir der Verdacht, dass ich von den Betreibern des De-Mail Systems betrogen werde und meine Nachrichten niemals am Ziel ankommen.

Deshalb habe ich meine Nachricht an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 19.06.2020 um 20:24 Uhr erneut, als Einschreiben und diesmal mit der vom Kundendienst erwähnten Option "Persönlich und vertraulich", versendet und dabei einhundertdrei weitere Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland auf Cc genommen.

Ich erhielt sofort eine Versandbestätigung von sec, http://www.sec.de-mail.de, bzw. versandbestaetigung@sec.de-mail.de, und auch im Zeitraum von ungefähr drei Minuten, zwischen 20:26 Uhr und 20:29 Uhr, etwa zwanzig Eingangsbestätigungen von fp-demail.de, http://www.fp-demail.de, bzw. eingangsbestaetigung@fp-demail.de.

Weitere Eingangsbestätigungen von fp-demail.de, http://www.fp-demail.de, bzw. eingangsbestaetigung@fp-demail.de, gingen zwischen 20:47 Uhr und 21:46 Uhr ein.

Äußerst beunruhigend ist, dass zu manchen Einschreiben Eingangsbestätigungen mehrfach und mit verschiedenen Zeitstempeln generiert wurden.

So erhielt ich z.B. von der Staatsanwaltschaft Augsburg vier Eingangsbestätigungen durch fp-demail.de, http://www.fp-demail.de, bzw. eingangsbestaetigung@fp-demail.de:

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 20:57:12 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-augsburg@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 20:59:00 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-augsburg@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 21:12:05 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-augsburg@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 21:39:04 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-augsburg@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

Von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe bekam ich drei Eingangsbestätigungen durch fp-demail.de, http://www.fp-demail.de, bzw. eingangsbestaetigung@fp-demail.de:

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 20:57:02 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-karlsruhe@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 20:58:50 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-karlsruhe@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 21:11:54 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-karlsruhe@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

Zu den einhundertvier versendeten De-Mail Einschreiben habe ich einhundertfünfzehn Eingangsbestätigungen bekommen: Von manchen Staatsanwaltschaften gar keine, von manchen eine, zwei, drei oder vier.

Offensichtlich arbeitet das System De-Mail nicht korrekt: Ich behaupte, dass diese EDV-Anlage manipuliert worden ist.

Wenn ich die URL

https://de-mail.1und1.de

aufrufe, werde ich zu einer Login Seite weitergeleitet.

Im Quelltext dieser Seite befindet sich dieses Tag:

<script type="text/javascript" src="_files/demail-providers.js"></script>

Die Datei "_files/demail-providers.js" hatte am 24.06.2020 um 02:22 Uhr den folgenden Inhalt:

var deMailProviders = ["web.de-mail.de","gmx.de-mail.de","drv-bund.de-mail.de","polizei-herford-nrw.de-mail.de"];

Etwa vierzig Minuten später, um 03:03 Uhr am 24.06.2020, hatte sich der Inhalt der Datei "_files/demail-providers.js" folgendermaßen geändert:

var deMailProviders = [];

Demnach hat jemand am 24.06.2020 zwischen 02:22 Uhr und 03:03 Uhr den Inhalt dieser Datei geändert.

Der Inhalt der Variable "deMailProviders" wird im Quelltext der Anwendung zur Bestimmung gültiger De-Mail Adressen verwendet. Der Quelltext untersucht, ob diese Variable definiert ist und ändert sein Verhalten entsprechend.

Die offensichtlich optionale Präsenz der Datei "_files/demail-providers.js", mit der man das Verhalten der 1&1 Webanwendung beeinflussen kann, bestätigt meinen Verdacht, dass das System manipuliert wurde.

Die für mich zunächst vollkommen sinnlose Erwähnung der Polizei Herford und die Änderung der Datei zu nächtlicher Stunde bekräftigen den Verdacht zusätzlich.

Da ich keine verständlichen Erklärungen erhalten habe, sehe ich mich gezwungen, aufgrund der §§ 268, 269, 270 StGB Strafanzeige zu erstatten.

Am 02.07.2020 und am 24.07.2020 versendete ich eine erweiterte Version meiner Schreiben mit Strafanzeigen, die ich bei Staatsanwaltschaften eingereicht hatte, an Polizeibehörden der Bundesrepublik Deutschland.

Am 01.08.2020 fand ich folgendes Schreiben, angeblich von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, in meinem Briefkasten:

Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung und Versicherungsbetrugs

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Am 29.11.2019 erstattete ich Strafanzeigen nach § 239 StGB (Freiheitsberaubung) und § 263 StGB (Betrug, Versicherungsbetrug) gegen alle an meiner lngewahrsamnahme am 26.08.2016 mit anschließenden unfreiwilligen Aufenthalt vom 26.08.2016 bis zum 31.08.2016 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Städtischen Klinikums Karlsruhe verantwortlich beteiligten Personen.

Die Staatsanwaltschaft Kalrsruhe antwortete mir mit einem grotesken Schreiben datiert zum 05.12.2019.

Der von dem Anzeigeerstatter vorgelegte Behandlungsvertrag (AS 23) bezieht sich auf Wahlleistungen, die nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherungen umfasst sind. Solche wurden nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters jedoch nicht abgerechnet. Die Erstattungspflicht der Aufwendungen des Behandelnden durch die gesetzliche Krankenversicherung, ergibt sich aus öffentlichem Recht unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrages über Wahlleistungen.

Aus diesen Gründen war daher kein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Eine dreiste Lüge!

Übersetzung:

Sie sind das Opfer eines Staatsverbrechens und sollten sich um Asyl in einem Rechtsstatt bemühen!

Mit Schreiben datiert zum 20.12.2019 legte ich Beschwerde ein.

Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt

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Am 22.11.2019 erstattete ich Dienstaufsichtsbeschwerde/Fachaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige nach § 348 wegen Falschbeurkundung im Amt gegen

  • PK Beilmann, Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt
  • POK Sakatsch, Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt

Mit Schreiben datiert zum 03.12.2019 antwortete mir die Staatsanwaltschaft.

Gegen diesen Bescheid legte ich mit Schreiben vom 16.12.2019 Beschwerde ein.

Ebenfalls am 22.11.2019 erstattete ich Strafanzeige nach § 348 wegen Falschbeurkundung im Amt gegen

  • Dr. Schwirblat, Richter am Amtsgericht

Mit Schreiben datiert zum 29.11.2019 antwortete mir die Staatsanwaltschaft.

Gegen diesen Bescheid legte ich mit Schreiben vom 13.12.2019 Beschwerde ein.

Mit Schreiben datiert zum 30.12.2019 antwortete mir die Staatsanwaltschaft auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde/Fachaufsichtsbeschwerde beim Polizeipräsidium Karlsruhe.

Mit Schreiben datiert zum 09.01.2020 antwortete mir die Generalstaatsanwaltschaft auf meine Beschwerde vom 13.12.2019.

Strafanzeige wegen Rechtsbeugung

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Am 10.08.2019 schrieb ich per E-Mail an folgende E-Mail Adressen

  • KARLSRUHE-WALDSTADT.PREV@polizei.bwl.de (Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt)
  • KARLSRUHE.KD.FUEGR@polizei.bwl.de (Polizeipräsidium Karlsruhe)
  • stuttgart.lka@polizei.bwl.de (Landeskriminalamt Baden-Württemberg)

unter dem Betreff: Strafanzeige wegen Rechtsbeugung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser E-Mail Nachricht erstatte ich Strafanzeige wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB gegen die Unterzeichner des Beschlusses vom 03.07.2017 des Landgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 11 T 52/17:

  • Tauscher, Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Dr. Meyer-Spasche, Richterin am Landgericht
  • Suchecki, Richterin

sowie gegen den Unterzeichner des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe, Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L:

  • Wermann, Richter am Amtsgericht.

Zur Begründung verweise ich auf meinen Blog-Beitrag unter dem Link:

Eine Zeit in der Hölle

Sie finden dort den gesamten Kontext zu diesen Beschlüssen, die Beschlüsse selbst, sowie die Schreiben des Rechtsanwalts, der mich in dieser Sache vertreten hat.

Zusammenfassend führe ich hier an:

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L, habe ich Beschwerde eingelegt. Dieser wurde nicht abgeholfen, womit das Landgericht Karlsruhe über meine Beschwerde entscheiden musste.

Das Landgericht hat meine Beschwerde zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben meine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts vorläufig rechtskräftig.

Das Landgericht führt zur Begründung der Zurückweisung meiner Beschwerde unter anderem an:

Der angefochtene Beschluss war auch nicht aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben.

Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG ist eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam unverzüglich herbeizuführen. Das Wort "unverzüglich" ist dahingehend auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2009 - 2 BvR 475/09, NVwZ 2009, 1034).

Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist im Landgerichtsbezirk Karlsruhe nicht eingerichtet, so dass die Entscheidung nicht noch vor der Ingewahrsamnahme erfolgen konnte. Dass die Entscheidung noch im Laufe des Vormittags vor Beendigung der Maßnahme erfolgte, reicht aus, zumal das Gesetz in § 28 Abs. 3 S. 3 PolG auch Fälle vorsieht, in der es einer richterlichen Entscheidung gar nicht bedarf, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Gewahrsamsnahme ergehen würde.

Jedoch ist der Satz:

Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan.

eine Lüge, denn der Beschluss des Amtsgerichts, der mir am 29.12.2016 zugestellt wurde, ist nicht vom 26.08.2016, wie auch das Landgericht weiß.

Zur Begründung dieser Behauptung verweise ich auf meinen oben zitierten Blog-Beitrag: Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind in sich selbst widersprüchlich und widersprechen sich gegenseitig. Jede textkritische Untersuchung dieser beiden Dokumente durch sachverständige Gutachter wird zu dem von mir behaupteten Ergebnis kommen.

(Ob die Akten inzwischen gefälscht worden sind, weiß ich nicht. Ich warte seit Wochen vergeblich auf Akteneinsicht und habe nun beschlossen, ohne diese und allein aufgrund der vorliegenden - grotesken - Dokumente Strafanzeige zu erstatten.)

Daher war der angefochtene Beschluss zumindest aufgrund von Verfahrensfehlern vom Landgericht aufzuheben und hätte niemals vom Amtsgericht erlassen werden dürfen.

Nachdem der Rechtsweg in dieser Angelegenheit ohne Korrektur des Beschlusses zu Ende gegangen wurde, erfüllen sowohl das vorsätzliche Erlassen eines ungültigen Beschlusses als auch die vorsätzliche Zurückweisung wider besseres Wissen meiner Beschwerde gegen einen ungültigen Beschluss den Straftatbestand der Rechtsbeugung.

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Pfefferle

Eine Zeit in der Hölle

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Die Nacht

Whom the gods love die young, was said of yore,
And many deaths do they escape by this:
The death of friends, and that which slays even more
The death of friendship, love, youth, all that is,
Except mere breath; and since the silent shore
Awaits at last even those who longest miss
The old archer's shafts, perhaps the early grave
Which men weep over may be meant to save.
Byron, Don Juan/Canto the Fourth/XII

Zugegeben, mit fünfzig Jahren ist man nicht mehr jung und in der Nacht vom 25.08.2016 auf den 26.08.2016 hatte ich dieses fortgeschrittene Alter bereits erreicht.

Da mich offensichtlich die rettenden Pfeile des frühen Todes vor langer Zeit schon verfehlt hatten, spielte ich in jener Nacht mit dem Gedanken, nun wenigstens den Anker zu lichten:

Ô Mort, vieux capitaine, il est temps! levons l'ancre!
Ce pays nous ennuie, ô Mort! Appareillons!
Si le ciel et la mer sont noirs comme de l'encre,
Nos cœurs que tu connais sont remplis de rayons!
Verse-nous ton poison pour qu'il nous réconforte!
Nous voulons, tant ce feu nous brûle le cerveau,
Plonger au fond du gouffre. Enfer ou Ciel, qu'importe?
Au fond de l'Inconnu pour trouver du nouveau!
Baudelaire, Les fleurs du Mal/La Mort

Mein Vater jedoch, besorgt, rief die Polizei, sodass gegen 04:30 Uhr in jener Nacht mehrere Beamte und mein Vater Zutritt zu meinem Haus verlangten, mit der Drohung, dass man sich diesen verschaffen würde, sollte ich ihn nicht gestatten.

Gastlich ließ ich Freund und Helfer ein, der mir, keine fünf Minuten später und ohne jegliche Aggressivität meinerseits, in Handschellen die Hände auf den Rücken fesselte.

Im Schlafanzug, barfuß und gefesselt, wurde ich auf die Straße geführt, wo unvermittelt meine Eitelkeit gekränkt wurde: Die Polizei war lediglich mit zwei gewöhnlichen Streifenwagen angereist. (Immerhin fährt die Polizei in Baden-Württemberg stilvoll im Mercedes.) Kein Mannschaftswagen mit SEK-Beamten?

Auf der Straße wurde meine Blutalkoholkonzentration ermittelt: Es ergab sich ein Wert von 0,3 ‰.

Daraufhin wurde mir und meinem Vater erklärt, dass ich nicht in ein Krankenhaus gebracht werden könne, sondern aufgrund eines Mischkonsums von Alkohol und Neuroleptika - meiner Regelmedikation - zunächst ausgenüchtert werden müsse.

Die Ausnüchterungszelle

Ich wurde, stets im Schlafanzug, barfuß und gefesselt, in eine Ausnüchterungszelle auf einer Polizeiwache verbracht und erstmal gründlich untersucht: Ein Polizeivertragsarzt blickte mir hinten und vorne in die Unterhose - zusätzliche diagnostische Maßnahmen waren nicht erforderlich: Ausschließlich aufgrund der dort gewonnenen Erkenntnisse konnte dieser Zauberer der ärztlichen Kunst meine Gewahrsamstauglichkeit feststellen.

Folglich wird spätestens hier die Erzählung, der Einsatz der Polizei sei zu meinem Schutz erfolgt, zur Farce:

Denn mein möglicher Tod in der Ausnüchterungszelle wurde billigend in Kauf genommen, da in diesem Kontext eine nicht erkannte ernsthafte Vergiftung oder anderweitige lebensbedrohliche Situation hätte vorliegen können.

Ich wollte einen Rechtsanwalt sprechen: Dieses Ansinnen wurde mir verweigert.

Den Wunsch, Kaffee zu trinken und eine Zigarette zu rauchen, wollten mir die diensthabenden Hüter der Ordnung ebenfalls nicht erfüllen.

Irgendwann wurde mir ein Telefon in die Zelle gereicht: Ich dachte zunächst, mein Rechtsanwalt sei am Apparat. Wie sich später herausstellte, war es wohl ein Amtsrichter, der mir auf diese Weise vermeintlich rechtliches Gehör gewährte: Das Gespräch war jedoch nach dreißig Sekunden beendet.

Jedenfalls beschloss ich in der Zelle, das Ankerlichten vorläufig zu verschieben - es lag noch unerledigte Arbeit vor: Diese Posse musste öffentlich bekämpft werden.

Die Anstalt

Gegen 12:00 Uhr wurde ich aus der Ausnüchterungszelle entlassen. Ich wollte nach Hause gehen.

Diese Absicht wurde jedoch durchkreuzt mit dem Hinweis: "Sie kommen in die Psychiatrie!"

Meine Eltern hatten zwischenzeitlich Kleidung und Schuhe auf die Polizeiwache gebracht, die ich für einen mehr oder weniger salonfähigen Auftritt im öffentlichen Raum verwenden durfte.

Im Streifenwagen - ohne Handschellen! - wurde ich zum Städtischen Klinikum Karlsruhe gebracht.

Dem für Aufnahmen zuständigen Klinikpersonal wiederholte ich mein Anliegen, nach Hause zu gehen. Es wurde mir jedoch erläutert, dass ein Amtsrichter eine Einweisung durchsetzen würde, falls ich die Aufnahmepapiere nicht unterschreiben würde.

Derart genötigt unterschrieb ich, hätte jedoch das Kleingedruckte besser lesen sollen: Nach kurzer Zeit auf der Station stellte ich fest, dass ich in einer geschlossenen Abteilung untergebracht worden war.

Möglicherweise habe ich mich auch geweigert, zu unterschreiben: Ich kann mich nicht genau erinnern.

Nach ein paar Tagen gelang es mir, über das Internet einen Rechtsanwalt einzuschalten, der die Klinik anschrieb, um gegen den Freiheitsentzug zu protestieren.

Zu meinem ungläubigen Erstaunen erfuhr ich nun, dass ich angeblich freiwillig auf einer geschlossenen Station sei und jederzeit gehen könne.

Also ging ich. Sofort.

Der Beschluss des Amtsgerichts

Am 29.12.2016 fand ich folgenden Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, angeblich ergangen am 26.08.2016, mehr als vier Monate früher , in meinem Briefkasten.

Dieser Beschluss bekommt nicht einmal Datum und Uhrzeit meiner Ingewahrsamnahme auf die Reihe: Falls Ingenieure genauso schlampig wie die deutsche Justiz arbeiten würden, müssten wir täglich Flugzeugabstürze und andere technische Katastrophen beklagen.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts

Ich beauftragte einen Rechtsanwalt, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen.

Der Beschluss des Amtsgerichts zur Beschwerde

Hier ein Auszug aus dem § 28 des Polizeigesetzes (PolG) des Landes Baden-Württemberg:

§ 28

Gewahrsam

(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder

2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person

a) um Gewahrsam nachsucht oder

b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder

c) Selbsttötung begehen will, oder

3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

Das Amtsgericht hatte seinen ursprünglichen Beschluss auf § 28 2. b) gestützt. Nun aber war meine Beschwerde eingegangen und das Amtsgericht rechtfertigte sich:

Falls die Voraussetzungen für § 28 2. b) nicht gegeben waren, dann wenigstens die nach § 28 2. c).

Damit wird nachträglich die Rechtsgrundlage des Beschlusses geändert!

Meiner Beschwerde wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen, womit diese zum Landgericht ging.

Der Beschluss des Landgerichts

Das Landgericht Karlsruhe hat meine Beschwerde in einer unanfechtbaren Entscheidung zurückgewiesen.

Das Landgericht Karlsruhe schreibt in seinem Beschluss:

Gegen 10:00 Uhr wurde der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt Dr. Geßler vorgeführt. Dieser entschied, dass eine Einweisung nach dem PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung vorzunehmen sei. Allerdings bat er darum, den Betroffenen noch bis um 12:00 Uhr in Schutzgewahrsam zu belassen, da die Einweisung erst nach Ausnüchterung des Mischkonsums erfolgen könne und ein weiterer Versuch des Betroffenen, sich das Leben zu nehmen, bis dahin verhindert werden solle.

Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Amtsgericht fest, dass die Gewahrsamnahme des Betroffenen rechtmäßig gewesen sei. Ferner bestätigte das Amtsgericht die Fortdauer des Gewahrsams des Betroffenen bis längstens 12:00 Uhr. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass die Gewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 Nr. 2b) PolG BW zu Recht anzuordnen gewesen sei. Auch sei die Fortdauer des Gewahrsams bis 12:00 Uhr unter Berücksichtigung des Zustands des Betroffenen, insbesondere der Alkoholisierung und Medikamenteneinnahme, erforderlich und verhältnismäßig.

Anschließend wurde der Betroffene ins Städtische Klinikum verbracht, wo er bis zu seiner Entlassung am 30.08.2016 freiwillig verblieb.

(Übrigens, liebe deutsche Justiz, liebes Landgericht Karlsruhe, das Wort "Gewahrsamnahme" gibt es in der deutschen Sprache gar nicht.)

Weiter unten heißt es:

Auch die umgehende Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach PsychKHG hätte kein milderes Mittel dargestellt, da es sich hierbei lediglich um eine spezielle Form des Freiheitsentzuges handelt, darin aber gleichfalls eine Freiheitsentziehung zu sehen ist.

Diesen Text verstehe ich nicht ganz: Erfolgte nun eine vom Polizeivertragsarzt Dr. Geßler entschiedene Einweisung nach PsychKHG oder war ich freiwillig im Klinikum?

Jedenfalls bin ich der Meinung, dass ich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts, der angeblich am 26.08.2016 erfolgte, einfach nach Hause hätte entlassen werden müssen.

Vermutlich stammt der Beschluss jedoch nicht von diesem Tag, sondern wurde später nachgereicht.

An diesem Tag erging wahrscheinlich gar kein oder ein anderer Beschluss:

Die Lüge, ich habe mich freiwillig im Städtischen Klinikum Karlsruhe aufgehalten, wurde eingeführt, nachdem dort das Schreiben meines Rechtsanwalts eingegangen war.

Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

Gegen den Beschluss des Landgerichts ließ ich einen Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde einlegen.

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Schließlich ließ ich meine Beschwerde dem EGMR vorlegen.

Der EGMR hat meine Beschwerde in englischer Sprache und ohne Begründung für unzulässig erklärt:

Willkommen in der Bundesrepublik Deutschland! Willkommen in der westlichen Wertegemeinschaft!

Wir erteilen dem Rest der Welt Lektionen in Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde! Wir wissen, was Recht und was Unrecht ist und Ihr müsst es von uns lernen!

Das Land steht stolz im Feiertagsgewand
Die Zollbeamten sind schön aufgeputzt –
Sogar die Penner haben Ausgang
Und am Rand sind ein paar Unverbesserliche noch verdutzt!
Die alten Ängste, pittoresk gepflanzt
Treiben sehr bunte, neue Blüten
Die Bullen beißen wieder und der Landtag tanzt –
Endlich geschafft, ein Volk von Phagozyten!
Jetzt ist es allen klar, der Herr baut nie auf Sand –
Es herrscht wieder Frieden im Land!
Vereinzelt springen Terroristen über Wiesen
Wie schick! Die Fotoapparate sind gezückt!
Die alten Bürgerseligkeiten sprießen –
Die Rettung, Freunde, ist geglückt!
Die Schüler schleimen wieder um die Wette
Die Denker lassen Drachen steigen
Und Utopia onaniert im Seidenbette
Die Zeiten stinken und die Dichter schweigen!
Wie schön, dass sich das Recht zum Rechten fand!
Es herrscht wieder Frieden im Land!
Wecker, Frieden im Land

Der Beschluss des Amtsgerichts, der bei mir am 29.12.2016 eingegangen ist, knallt uns das Datum "26.08.2016" als Teil des Titels an den Kopf und erwähnt es nicht, wie üblich, beiläufig im Text. Wir merken: Dem Autor kommt es auf dieses Datum an, obwohl es am 26.08.2016 ziemlich belanglos ist.

Im weiteren Text wird aber ein anderes Datum genannt:

Es wird festgestellt, dass die Gewahrsamnahme des Betroffenen am 26.10.2016 um 3.59 Uhr rechtmäßig war.

Ein einfacher Tippfehler? Nein, ein Freudscher Versprecher, denn der Beschluss des Landgerichts erwähnt dasselbe Datum:

Des Weiteren wurde der Beschluss gemäß § 28 Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 PolG unverzüglich schriftlich niedergelegt und begründet. Dies folgt aus der Verfügung des zuständigen Bereitschaftsrichters vom 26.10.2016 (AS 17), wonach der Beschluss urschriftlich an die Abteilung XIV zur weiteren Veranlassung weitergeleitet werden sollte.

Angeblich erging der Beschluss des Amtsgerichts laut Landgericht am 26.08.2016 vor meiner Entlassung:

Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan.

Demnach schreibt das Amtsgericht vor 12:00 Uhr in der Vergangenheitsform über diese künftige Tageszeit:

Unter Berücksichtigung des Zustands des Betroffenen insbesondere der Alkoholisierung und Medikamenteneinnahme war die Fortdauer des Gewahrsams bis 12:00 Uhr erforderlich und verhältnismäßig. Zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt zwecks Einweisung in die Psychiatrie vorgestellt werden.

Das Amtsgericht konnte zu diesem Zeitpunkt aber gar nicht wissen, wie lange die Ingewahrsamnahme dauern würde, denn weiter oben liest man im Beschluss:

2. Die Fortdauer des Gewahrsams des Betroffenen wird bis längstens

26.08.2016, 12:00 Uhr

bestätigt.

3. Sollte der Gewahrsamsgrund vorzeitig entfallen, ist der Betroffene sofort aus dem Gewahrsam zu entlassen.

Zudem hatte laut Landgericht der Polizeivertragsarzt sein Werk bereits um 10:00 Uhr vollbracht.

Gegen 10:00 Uhr wurde der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt Dr. Geßler vorgeführt. Dieser entschied, dass eine Einweisung nach dem PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung vorzunehmen sei. Allerdings bat er darum, den Betroffenen noch bis um 12:00 Uhr in Schutzgewahrsam zu belassen, da die Einweisung erst nach Ausnüchterung des Mischkonsums erfolgen könne und ein weiterer Versuch des Betroffenen, sich das Leben zu nehmen, bis dahin verhindert werden solle.

Warum liest man nirgendwo im Beschluss des Amtsgerichts davon, dass der Polizeivertragsarzt Dr. Geßler gegen 10:00 Uhr eine Einweisung nach dem PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung angeordnet hat?

Die in diesem Abschnitt angeführten Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind in sich selbst widersprüchlich und widersprechen sich gegenseitig.

Ich finde es auch seltsam, dass die vom Amtsgericht gewählte Geschäftsnummer - 710 XIV 777/16 L - auf dem Beschluss des Amtsgerichts teilweise handschriftlich - kaum lesbar und dankenswerterweise vom Landgericht dechiffriert - angegeben wird.

Dem Landgericht Karlsruhe gebührt zusätzlich besonderer Dank für diese hier noch einmal im Zusammenhang zitierte eindeutige Klarstellung und hilfreiche Belehrung:

Der angefochtene Beschluss war auch nicht aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben.

Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG ist eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam unverzüglich herbeizuführen. Das Wort "unverzüglich" ist dahingehend auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2009 - 2 BvR 475/09, NVwZ 2009, 1034).

Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist im Landgerichtsbezirk Karlsruhe nicht eingerichtet, so dass die Entscheidung nicht noch vor der Ingewahrsamnahme erfolgen konnte. Dass die Entscheidung noch im Laufe des Vormittags vor Beendigung der Maßnahme erfolgte, reicht aus, zumal das Gesetz in § 28 Abs. 3 S. 3 PolG auch Fälle vorsieht, in der es einer richterlichen Entscheidung gar nicht bedarf, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Gewahrsamsnahme ergehen würde.

Jedoch ist der Satz

Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan.

eine Lüge, denn der Beschluss des Amtsgerichts, der mir am 29.12.2016 zugestellt wurde, ist nicht vom 26.08.2016, wie auch das Landgericht weiß.

Daher war der angefochtene Beschluss zumindest aufgrund von Verfahrensfehlern vom Landgericht aufzuheben und hätte niemals vom Amtsgericht erlassen werden dürfen.

Nachdem der Rechtsweg in dieser Angelegenheit ohne Korrektur des Beschlusses zu Ende gegangen wurde, erfüllen sowohl das vorsätzliche Erlassen eines ungültigen Beschlusses als auch die vorsätzliche Zurückweisung wider besseres Wissen meiner Beschwerde gegen einen ungültigen Beschluss den Straftatbestand der Rechtsbeugung.

Die Akteneinsicht

Über einen Rechtsanwalt habe ich Akteneinsicht angefordert:

Die Akten belegen meine in diesem Blog-Beitrag aufgestellten Behauptungen,

  • dass der Beschluss des Amtsgerichts, datiert vom 26.08.2016, nicht von diesem Tag stammt, da dieser - frühestens - am 26.10.2016 erlassen wurde
  • und ich mich nicht freiwillig in der geschlossenen Psychiatrie aufgehalten habe, sondern - laut Akten zudem ohne richterlichen Beschluss - nach PsychKHG zwangsweise eingewiesen wurde.