Strafanzeigen beim Generalbundesawalt am Bundesgerichtshof

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Am 13.05.2020 erstattete ich per De-Mail Einschreiben an den Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof, unter der Adresse poststelle@generalbundesanwalt.de-mail.de, Strafanzeigen zur Einleitung der juristischen Aufarbeitung meiner jahrzehntelangen Verfolgung aus faschistoiden Motiven.

Zu meinem De-Mail Einschreiben erhielt ich auch sofort vom De-Mail System eine Versandbestätigung von versandbestaetigung@sec.de-mail.de und eine Eingangsbestätigung von eingangsbestaetigung@de-mail-t-systems.de-mail.de:

Am 19.05.2020 fand ich folgendes Schreiben, das mir auf dem Postweg als Standardbrief zugestellt worden war, in meinem Briefkasten:

Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist leider unzuständig.

Also wandte ich mich mit meinem Anliegen, am 25.05.2020, erneut per De-Mail Einschreiben, an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe, unter der Adresse sta-karlsruhe@egvp.de-mail.de.

Zu meinem De-Mail Einschreiben erhielt ich auch sofort vom De-Mail System eine Versandbestätigung von versandbestaetigung@sec.de-mail.de:

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den folgenden Angaben an den Empfänger versandt wurde.

    Die Bestätigung erfolgte durch sec, http://www.sec.de-mail.de.

Jedoch erhielt ich zu meinem De-Mail Einschreiben bis heute keine Eingangsbestätigung.

Daher kontaktierte ich, zunächst per Telefon und dann per E-Mail, den Kundendienst meines De-Mail Providers, 1&1.

Zunächst bekam ich eine vollkommen sinnlose Antwort: Eingangsbestätigungen erhalte man nur, falls man die Option "Einschreiben" auswähle, was ich ja getan und bezahlt hatte.

Nachdem ich mich beim 1&1 Kundendienst über diesen Unsinn beschwert hatte, erhielt ich eine neue Erklärung:

Eingangsbestätigungen erhalte man nur, falls man die Versandoption "Persönlich und vertraulich" - ich habe keine Ahnung, was sich technisch hinter dieser Option verbergen soll und was mir die 0,24 € pro Nachricht kaufen sollen - auswähle und damit, falls man formaljuristisch alles korrekt gemacht habe. Die Gerichte hätten ein Ampelsystem, das nur absenderbestätigte bzw. "Persönlich und vertraulich" versandte De-Mail Nachrichten durchlasse.

Im Widerspruch hierzu habe ich aber ein Schreiben auf dem Postweg als Standardbrief, angeblich von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, datiert zum 02.06.2020, erhalten, das sich auf mein De-Mail Einschreiben bezieht und keinerlei Hinweis auf einen formaljuristischen Fehler meinerseits enthält.

Aufgrund dieser Unstimmigkeiten entsteht bei mir der Verdacht, dass ich von den Betreibern des De-Mail Systems betrogen werde und meine Nachrichten niemals am Ziel ankommen.

Deshalb habe ich meine Nachricht an die Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 19.06.2020 um 20:24 Uhr erneut, als Einschreiben und diesmal mit der vom Kundendienst erwähnten Option "Persönlich und vertraulich", versendet und dabei einhundertdrei weitere Staatsanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland auf Cc genommen.

Ich erhielt sofort eine Versandbestätigung von sec, http://www.sec.de-mail.de, bzw. versandbestaetigung@sec.de-mail.de, und auch im Zeitraum von ungefähr drei Minuten, zwischen 20:26 Uhr und 20:29 Uhr, etwa zwanzig Eingangsbestätigungen von fp-demail.de, http://www.fp-demail.de, bzw. eingangsbestaetigung@fp-demail.de.

Weitere Eingangsbestätigungen von fp-demail.de, http://www.fp-demail.de, bzw. eingangsbestaetigung@fp-demail.de, gingen zwischen 20:47 Uhr und 21:46 Uhr ein.

Äußerst beunruhigend ist, dass zu manchen Einschreiben Eingangsbestätigungen mehrfach und mit verschiedenen Zeitstempeln generiert wurden.

So erhielt ich z.B. von der Staatsanwaltschaft Augsburg vier Eingangsbestätigungen durch fp-demail.de, http://www.fp-demail.de, bzw. eingangsbestaetigung@fp-demail.de:

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 20:57:12 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-augsburg@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 20:59:00 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-augsburg@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 21:12:05 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-augsburg@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 21:39:04 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-augsburg@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

Von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe bekam ich drei Eingangsbestätigungen durch fp-demail.de, http://www.fp-demail.de, bzw. eingangsbestaetigung@fp-demail.de:

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 20:57:02 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-karlsruhe@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 20:58:50 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-karlsruhe@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

  • Hiermit wird bestätigt, dass die Nachricht mit den unten aufgeführten Metadaten am 19.06.2020 um 21:11:54 Uhr im Postfach des Empfängers 'sta-karlsruhe@egvp.de-mail.de', eingegangen ist.

    Die Nachricht wurde im Sammelpostfach des Empfängers procilon IT-Solutions GmbH abgelegt.

Zu den einhundertvier versendeten De-Mail Einschreiben habe ich einhundertfünfzehn Eingangsbestätigungen bekommen: Von manchen Staatsanwaltschaften gar keine, von manchen eine, zwei, drei oder vier.

Offensichtlich arbeitet das System De-Mail nicht korrekt: Ich behaupte, dass diese EDV-Anlage manipuliert worden ist.

Wenn ich die URL

https://de-mail.1und1.de

aufrufe, werde ich zu einer Login Seite weitergeleitet.

Im Quelltext dieser Seite befindet sich dieses Tag:

<script type="text/javascript" src="_files/demail-providers.js"></script>

Die Datei "_files/demail-providers.js" hatte am 24.06.2020 um 02:22 Uhr den folgenden Inhalt:

var deMailProviders = ["web.de-mail.de","gmx.de-mail.de","drv-bund.de-mail.de","polizei-herford-nrw.de-mail.de"];

Etwa vierzig Minuten später, um 03:03 Uhr am 24.06.2020, hatte sich der Inhalt der Datei "_files/demail-providers.js" folgendermaßen geändert:

var deMailProviders = [];

Demnach hat jemand am 24.06.2020 zwischen 02:22 Uhr und 03:03 Uhr den Inhalt dieser Datei geändert.

Der Inhalt der Variable "deMailProviders" wird im Quelltext der Anwendung zur Bestimmung gültiger De-Mail Adressen verwendet. Der Quelltext untersucht, ob diese Variable definiert ist und ändert sein Verhalten entsprechend.

Die offensichtlich optionale Präsenz der Datei "_files/demail-providers.js", mit der man das Verhalten der 1&1 Webanwendung beeinflussen kann, bestätigt meinen Verdacht, dass das System manipuliert wurde.

Die für mich zunächst vollkommen sinnlose Erwähnung der Polizei Herford und die Änderung der Datei zu nächtlicher Stunde bekräftigen den Verdacht zusätzlich.

Da ich keine verständlichen Erklärungen erhalten habe, sehe ich mich gezwungen, aufgrund der §§ 268, 269, 270 StGB Strafanzeige zu erstatten.

Am 02.07.2020 und am 24.07.2020 versendete ich eine erweiterte Version meiner Schreiben mit Strafanzeigen, die ich bei Staatsanwaltschaften eingereicht hatte, an Polizeibehörden der Bundesrepublik Deutschland.

Am 01.08.2020 fand ich folgendes Schreiben, angeblich von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe, in meinem Briefkasten:

Strafanzeige wegen Betrugs gegen den Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah

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Strafanzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) und aller anderen in Betracht kommenden Straftatbestände gegen den Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah und Unbekannt

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben erstatte ich, Andreas Pfefferle, geboren am 23.10.1965 in Karlsruhe, wohnhaft Im Eichbäumle 18, 76139 Karlsruhe, Personalausweisnummer L8RYVHWVG, Strafanzeige gegen den

  • Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah, Kantstraße 4, 76137 Karlsruhe und Unbekannt

wegen Betrugs (§ 263 StGB) StGB und aller anderen in Betracht kommenden Straftatbestände.

Ich bitte um Eingangsbestätigung und Mitteilung des entsprechenden Aktenzeichens.

Begründung:

Die im Folgenden genannten PDF-Dokumente finden Sie unter:

https://drive.google.com/drive/folders/1GVWqzWbb8vdV-H-xn1vThDBqRs1TkAmn?usp=sharing

In der Nacht auf den 26.08.2016 wurde ich gegen meinen Willen von der Polizei mit 0,3 ‰ BAK in eine Ausnüchterungszelle und anschließend von dort wiederum gegen meinen Willen von der Polizei in ein psychiatrisches Krankenhaus verschleppt, wo ich gegen meinen Willen, laut Patientenakte (Patientenakte.pdf), die vielleicht teilweise gefälscht wurde, ohne Behandlungsvertrag, auf einer geschlossenen Station untergebracht wurde.

Am 29.12.2016 wurde mir hierzu angeblich amtlich, in unbeglaubigter Abschrift, ein Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, datiert zum 26.08.2016, Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L (offensichtlich ein Verstoß gegen die Aktenordnung), des RiAG Wermann zugestellt (AG-Beschluss-26-08-2016.pdf).

Ich bat den Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah, hiergegen Beschwerde einzulegen (AG-Beschwerde-Dr-Schneider-Addae-Mensah-29-01-2017.pdf).

Später erhielt ich, nicht amtlich zugestellt, eine nicht datierte Ausfertigung eines Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe zu dieser Beschwerde, datiert zum 30.01.2017, des RiAG Dr. Schwirblat (AG-Beschluss-30-01-2017.pdf).

Dieses vom RiAG Dr. Schwirblat nicht unterzeichnete Schreiben hätte

  1. amtlich zugestellt werden müssen
  2. statt an mich, an meinen Rechtsanwalt, Dr. David Schneider-Addae-Mensah, gehen müssen
  3. nicht ausgefertigt, sondern beglaubigt sein müssen

Da in dem Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 30.01.2017 meiner Beschwerde nicht abgeholfen wurde, ging die Angelegenheit angeblich zum Landgericht Karlsruhe.

Von meinem Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah erhielt ich später einen Beschluss des Landgerichts Karlsruhe in nicht beglaubigter Abschrift und ohne Unterschriften der Richter, der meine Beschwerde in einer unanfechtbaren Entscheidung zurückweist (LG-Beschluss-03-07-2017.pdf).

Anschließend beauftragte ich meinem Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah, Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss des Landgerichts einzulegen (BVG-VB-Dr-Schneider-Addae-Mensah-10-08-2017.pdf).

Herr Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah stellte mir im Jahr 2018 eine nicht beglaubigte, von keinem Richter unterzeichnete Abschrift eines Beschlusses der Bundesverfassungsgerichts zu, in dem meine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird (BVG-Beschluss-05-10-2018.pdf).

Daraufhin veranlasste ich den Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah, meine Beschwerde dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen (EGMR-Dr-Schneider-Addae-Mensah-18-01-19.pdf: Herr Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah gibt als Datum seiner Unterschrift den 18.12.2019 an, obwohl die Beschwerde angeblich am 18.01.2019 eingereicht wurde).

Im Jahr 2019 erhielt ich vom Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah einen Beschluss des EGMR in englischer Sprache in nicht beglaubigter Kopie, der sich nirgendwo in den öffentlich zugänglichen Datenbanken des EGMR finden lässt (EGMR-Beschluss-14-03-2019.pdf).

Daraus ergibt sich, dass der Rechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah niemals Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe (AG-Beschluss-26-08-2016.pdf), datiert zum 26.08.2016, Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L , eingelegt hat und die Angelegenheit damit nicht zum Landgericht Karlsruhe, dem Bundesverfassungsgericht und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gehen konnte.

Jedoch habe ich für die Dienstleistungen des Rechtsanwalts Dr. David Schneider-Addae-Mensah bezahlt: Die Rechnungen liegen als Beweismaterial vor: Der Menschenrechtsanwalt Dr. David Schneider-Addae-Mensah hat mich betrogen. Mein Versuch, einen Rechtsstreit zu führen, wurde von dem Rechtsanwalt, den ich damit beauftragt hatte, vereitelt.

Auf Antrag des Rechtsanwalts Andreas Thomalla, Apothekengässchen 4, 86150 Augsburg, erhielt ich Akteneinsicht zur Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L beim Amtsgericht Karlsruhe – siehe Dokument Akte.pdf: Dieses Dokument ist offensichtlich ganz oder teilweise gefälscht, da es nicht unterzeichnete und nicht beglaubigte richterliche Beschlüsse enthält. Die gefälschte Akte enthält jedoch angeblich eingegangene Schriftsätze des Rechtsanwalts Dr. David Schneider-Addae-Mensah.

Im Dezember 2018 erhielt ich ein angeblich beglaubigtes, aber nicht unterzeichnetes Schreiben des Amtsgerichts Karlsruhe (Betreuungsgericht) – siehe AG-BG-07-12-2018.pdf. Ich ersuchte Herrn Dr. David Schneider-Addae-Mensah, die Bestellung eines Betreuers für mich zu verhindern.

Der ganze Schriftverkehr – AG-BG-Dr-Schneider-Addae-Mensah-16-01-2019.pdf, AG-BG-Beschluss-19-02.2019.pdf - ist offensichtlich gefälscht, da der Beschluss des Amtsgerichts in Ausfertigung statt beglaubigter Abschrift vorliegt.

In der Angelegenheit eines mir zugestellten Päckchens, angeblich von Amazon, das mir verdächtig vorkommt, hatte ich per E-Mail Strafanzeige erstattet. Erst heute weiß ich, dass mein Internetverkehr manipuliert wird und damit die Strafanzeigen möglicherweise niemals ihr Ziel erreichten. Durch Antrag von Herrn Dr. David Schneider-Addae-Mensah wollte ich Akteneinsicht erlangen. Die Akte (Akte-Amazon.pdf), die Herr Dr. David Schneider-Addae-Mensah mir später vorlegte, ist vermutlich gefälscht.

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Pfefferle

Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Datenveränderung, Ausspähen von Daten, Abfangen von Daten und Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

Strafanzeige gegen Unbekannt, zunächst bei Unitymedia und Telekom, aufgrund der §§ 303a, 202a, 202b, 201 StGB und aller anderen in Betracht kommenden Straftatbestände

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit diesem Schreiben erstatte ich, Andreas Pfefferle, geboren am 23.10.1965 in Karlsruhe, wohnhaft Im Eichbäumle 18, 76139 Karlsruhe, Personalausweisnummer L8RYVHWVG, Strafanzeige gegen Unbekannt, zunächst bei Unitymedia und Telekom, aufgrund der §§ 303a (Datenveränderung), 202a (Ausspähen von Daten), 202b (Abfangen von Daten), 201 (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes) StGB und aller anderen in Betracht kommenden Straftatbestände.

Ich bitte um Eingangsbestätigung und Mitteilung des entsprechenden Aktenzeichens.

Begründung:

Mein Internetverkehr wird offenbar seitens meines Internet Service Providers (Unitymedia) manipuliert. Und am Samstag, den 01.02.2020, wurde dann offensichtlich sogar, nachdem ich mir das Smart Phone meines Vaters ausgeliehen hatte, der einen Mobilfunk-Vertrag mit der Telekom hat, der Internetverkehr über mobile Daten dieses Geräts manipuliert.

Zur forensischen Analyse von Bildern wollte ich am Samstag, den 01.02.2020, einen Webservice nutzen, denn ich habe den Verdacht, dass Screenshots, die ich am Freitag, den 31.01.2020 aufgenommen habe, auf meinem Rechner und einem abgezogenen USB-Stick manipuliert wurden. Hierzu waren möglicherweise sogar von mir nicht authorisierte Eindringlinge in meinem Haus.

Die kostenfreie Version des Webservice ohne Login:

https://fotoforensics.com.

Die Premium Version mit Login:

https://lab.fotoforensics.com.

Mir wurden über Untiymedia gefälschte Versionen der Seiten unter diesen Adressen ausgeliefert, die so manipuliert wurden, dass der kostenfreie Dienst gar nicht funktionieren kann, da man keine Dateien hochladen kann. (Ich habe die HTML-Seite gesichert: Man sieht im Quelltext, dass die Seite nutzlos gemacht wurde.) beziehungsweise das Login bei der Premium Version durch eine falsche Fehlermeldung verhindert wird.

Daraufhin suchte ich die Seite der kostenlosen Version im Google cash. Die Seite wurde von Google ebenfalls am Samstag, den 01.02.2020 - gegen 03:00 Uhr (GMT) - gecashed: Im cache von Google sieht die Seite aber ganz anders aus.

Ich führte anschließend ein Telefongespräch hierzu mit meinem Bruder, Thomas Pfefferle, wohnhaft Im Eichbäumle 40, 76139 Karlsruhe, über meinen Festnetzanschluss, der ebenfalls von Unitymedia betrieben wird.

In diesem Gespräch dachte ich laut darüber nach, mir das Smart Phone meines Vaters zu nehmen, und über mobile Daten, also den Mobilfunkdienst, den er bei der Telekom gebucht hat, die Seite der kostenlosen Version aufzurufen. Nach dem Gespräch rief ich tatsächlich auf dem Smart Phone meines Vaters im Android Chrome Browser die Seite über Mobildaten auf und erhielt auch eine funktionierende Seite, die so aussieht, wie die von Google gecashte Version.

Nun wollte ich über das Smart Phone die Bilder zum Webservice hochladen. Ich brauchte aber zu lange, die Screenshots auf das Smart Phone zu übertragen: Ich war nicht schnell genug.

Denn wenige Minuten nachdem die Telekom die richtige Seite geliefert hatte, lieferte nun auch die Telekom die falsche, manipulierte und unbrauchbare Seite aus.

(Am 03.02.2020 wurde über die Telekom wieder eine Version der Seite ausgeliefert, die funktionsfähig aussieht.)

Das Beweismaterial (Manche Fotos sind mehrfach vorhanden.) finden Sie hier:

https://drive.google.com/drive/folders/14t9RkYMQ0bBIVf8Q_8gUAuJMpVFUK1Qn?usp=sharing

Die Bilder zeigen Screenshots oder mit Android Geräten aufgenommene Fotos von Bildschirmen.

Auf einem Bild sieht man, dass sich der Webservice unter https://lab.fotoforensics.com darüber beschwert, dass ich mich über das TOR Netzwerk verbinde, obwohl das gar nicht stimmt - weder der Unsafe Browser des Tails Betriebssystems noch Google Chrome auf Android verwendet TOR.

Der Aufruf der Seiten erfolgte - angeblich - über verschiedene Protokolle: HTTP, HTTPS und HTTPS gekapselt in TOR.

Ich sage "angeblich", da ich behaupte, dass das von einem USB-Stick gestartete Tails Betriebssystem, Version 3.15, entweder schon beim Download unter Windows 10 kompromittiert war, obwohl die vorgesehenen Sicherheitschecks erfolgreich waren, oder später, nicht authorisiert, durch Personen, die in meinem Haus waren, wie etwa Handwerker oder Einbrecher, manipuliert wurde.

Anders kann ich mir die Manipulation trotz Verwendung von TOR und HTTPS nicht erklären.

Vielleicht wird zusätzlich bei Unitymedia mein Internetverkehr mit HTTPS Interception/SSL Inspection analysiert.

Daraus ergibt sich - abgesehen davon, dass mein Internetverkehr, und nun auch der meines Vaters über Mobilfunkdaten, manipuliert wird oder wurde: Entweder hat mein Bruder den "Feind" informiert. Oder aber, und wahrscheinlicher, man hört mein Festnetztelefon - und vermutlich auch mein ebenfalls über Unitymedia betriebenes Mobiltelefon - ab.

Vielleicht ist auch das ganze Haus instrumentiert worden.

Dies alles ist vielleicht von der Polizei - eventuell nach Genehmigung durch einen Richter - durchgeführt worden und illegal:

Es gibt keinen legalen Grund für die Manipulation des Zugangs zu diesem Webservice.

Falls, abgesehen davon, ein Richter die Überwachung genehmigt hat, ist zu prüfen, wann und mit welcher Begründung dies geschehen ist.

In verschiedenen Angelegenheiten habe ich per E-Mail und FAX Strafanzeigen erstattet. Möglicherweise sind meine Schriftsätze niemals am Ziel angekommen, da neben der Manipulation meines Internetverkehrs auch Rufnummern umgeleitet werden. Ich erhielt jedoch, nicht amtlich zugestellt und nicht unterzeichnet, eine Vielzahl von Schreiben seitens des Amtsgerichts, der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft: Vielleicht handelt es sich um Fälschungen.

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Pfefferle

Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe lehnte es mit Schreiben vom 11.03.2020 ab, meiner Strafanzeige Folge zu leisten, ohne in irgendeiner Form auf meine Argumente oder das vorgelegte Beweismaterial einzugehen:

Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung und Versicherungsbetrugs

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Am 29.11.2019 erstattete ich Strafanzeigen nach § 239 StGB (Freiheitsberaubung) und § 263 StGB (Betrug, Versicherungsbetrug) gegen alle an meiner lngewahrsamnahme am 26.08.2016 mit anschließenden unfreiwilligen Aufenthalt vom 26.08.2016 bis zum 31.08.2016 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin des Städtischen Klinikums Karlsruhe verantwortlich beteiligten Personen.

Die Staatsanwaltschaft Kalrsruhe antwortete mir mit einem grotesken Schreiben datiert zum 05.12.2019.

Der von dem Anzeigeerstatter vorgelegte Behandlungsvertrag (AS 23) bezieht sich auf Wahlleistungen, die nicht vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherungen umfasst sind. Solche wurden nach dem Vorbringen des Anzeigeerstatters jedoch nicht abgerechnet. Die Erstattungspflicht der Aufwendungen des Behandelnden durch die gesetzliche Krankenversicherung, ergibt sich aus öffentlichem Recht unabhängig vom Zustandekommen eines Vertrages über Wahlleistungen.

Aus diesen Gründen war daher kein Ermittlungsverfahren einzuleiten.

Eine dreiste Lüge!

Übersetzung:

Sie sind das Opfer eines Staatsverbrechens und sollten sich um Asyl in einem Rechtsstatt bemühen!

Mit Schreiben datiert zum 20.12.2019 legte ich Beschwerde ein.

Strafanzeige wegen Falschbeurkundung im Amt

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Am 22.11.2019 erstattete ich Dienstaufsichtsbeschwerde/Fachaufsichtsbeschwerde und Strafanzeige nach § 348 wegen Falschbeurkundung im Amt gegen

  • PK Beilmann, Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt
  • POK Sakatsch, Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt

Mit Schreiben datiert zum 03.12.2019 antwortete mir die Staatsanwaltschaft.

Gegen diesen Bescheid legte ich mit Schreiben vom 16.12.2019 Beschwerde ein.

Ebenfalls am 22.11.2019 erstattete ich Strafanzeige nach § 348 wegen Falschbeurkundung im Amt gegen

  • Dr. Schwirblat, Richter am Amtsgericht

Mit Schreiben datiert zum 29.11.2019 antwortete mir die Staatsanwaltschaft.

Gegen diesen Bescheid legte ich mit Schreiben vom 13.12.2019 Beschwerde ein.

Mit Schreiben datiert zum 30.12.2019 antwortete mir die Staatsanwaltschaft auf meine Dienstaufsichtsbeschwerde/Fachaufsichtsbeschwerde beim Polizeipräsidium Karlsruhe.

Mit Schreiben datiert zum 09.01.2020 antwortete mir die Generalstaatsanwaltschaft auf meine Beschwerde vom 13.12.2019.

Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf versuchten Skimming Betrug

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Am 01.08.2019 schrieb ich per E-Mail an folgende E-Mail Adresse

  • KARLSRUHE-WALDSTADT.PREV@polizei.bwl.de (Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt)

unter dem Betreff: Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verdachts auf versuchten Skimming Betrug:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erstatte ich Strafanzeige gegen Unbekannt bei TOTAL Tankstelle, Karlsruherstraße 82, 76139 Karlsruhe, wegen des Verdachts auf versuchten Skimming Betrug und stelle Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte.

Dem liegt der folgende Sachverhalt zugrunde:

Am 26.07.2019 begab ich mich gegen 02:20 Uhr zur TOTAL Tankstelle, Karlsruherstraße 82, 76139 Karlsruhe, um mich mit Getränken und Zigaretten zu versorgen.

Als ich am Nachtschalter mit meiner girocard bezahlen wollte, hieß es, dies sei diese Nacht nicht möglich: Das hierzu erforderliche Gerät sei ausgefallen.

Bargeld hatte ich nicht dabei, also fragte ich, ob eine spätere Bezahlung unter Hinterlegung meines Personalausweises möglich sei.

Die Dame am Schalter verneinte dies, bot mir jedoch an, gegen Aushändigung meiner PIN und meiner girocard, die Bezahlung selbst durchzuführen, falls ich ihr vertrauen würde.

Ich stellte ihr PIN und girocard zur Verfügung und erhielt nach etwa zweiminütiger Wartezeit um etwa 02:23 Uhr meine Waren, eine Abrechnung - siehe Foto im Anhang - mit korrekten Preisen und meine girocard zurück.

Zusätzlich verlangte ich den Zettel zurück, auf dem ich meine PIN – in blauer Schrift - siehe Foto im Anhang - für die Dame notiert hatte. Auf diesem Zettel befindet sich eine zweite PIN, angeblich von einem Kunden, dem zuvor das Gleiche passiert war.

Zuhause sperrte ich um 02:43 Uhr meine girocard über mein Smartphone.

Dabei fiel mir auf, dass noch keine Benachrichtigung zur gerade geleisteten Zahlung eingetroffen war:

Diese Benachrichtigungen treffen jedoch normalerweise spätestens innerhalb weniger Minuten ein, wie mir auch meine Bank, die ING-DiBa AG, in einem Telefongespräch bestätigte.

Wann genau weiß ich nicht, aber es muss sich um Stunden gehandelt haben, ist die Benachrichtigung mit einem Zeitstempel von 02:26 Uhr, 26.07.2019, eingetroffen.

Ich habe den Verdacht, dass ich Opfer eines Skimming Betrugs werden sollte: Siehe - auch zur strafrechtlichen Würdigung in den dort verknüpften Dokumenten:

Wikipedia: Skimming (Betrug)

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Pfefferle

Strafanzeige gegen Unbekannt bei Amazon

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Am 10.12.2018 schrieb ich per E-Mail an folgende E-Mail Adressen

  • KARLSRUHE-WALDSTADT.PREV@polizei.bwl.de (Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt)
  • KARLSRUHE.KD.FUEGR@polizei.bwl.de (Polizeipräsidium Karlsruhe)
  • stuttgart.lka@polizei.bwl.de (Landeskriminalamt Baden-Württemberg)
  • karlsruhe.kd.k5@polizei.bwl.de
  • christoph.knappich@polizei.bwl.de
  • schmietenknop@cvs-kanzlei.de

unter dem Betreff: Strafanzeige gegen Unbekannt bei Amazon aufgrund der §§ 268, 269, 270 StGB:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser E-Mail Nachricht erstatte ich Strafanzeige gegen Unbekannt bei Amazon aufgrund der §§ 268, 269, 270 StGB.

Zur Begründung sehen Sie bitte meine PowerPoint Präsentation unter dem Link

Freigegebener OneDrive Ordner

in der Datei Amazon.pptx.

Sie können diese direkt im Browser im Bearbeitungs- und im Präsentationsmodus anschauen.

Ich habe die Notizen in der PowerPoint Präsentation auch mehr oder weniger wörtlich vertont. Der Ton und die Videos in der Präsentation werden bei Betrachtung als Bildschirmpräsentation automatisch abgespielt.

Die Zusammenfassung und Schlussbemerkung aus meiner PowerPoint Präsentation führe ich hier an:

Eine Bestellung bei Amazon wird zu 99 % von einer EDV-Anlage bearbeitet:

Die EDV-Anlage nimmt die Bestellung entgegen, vergibt dieser einen eindeutigen Code und entscheidet, von welchen Logistikzentren die bestellten Waren ausgeliefert werden.

Mitarbeiter, in manchen Fällen auch Roboter, in den ausgewählten Logistikzentren, werden von der EDV-Anlage über die neue Bestellung und die bestellten Waren informiert, holen die bestellten Waren aus Regalen und legen diese in Körbe, die über einen maschinenlesbaren Barcode, der den von der EDV-Anlage vergebenen Code für die Bestellung enthält, identifiziert werden.

Die Körbe, in denen die bestellten Waren abgelegt wurden, werden maschinell, von der EDV-Anlage gesteuert, zusammengeführt.

Die enthaltenen Waren werden von Mitarbeitern verpackt und das Paket mit dem Barcode versehen.

Die Bestellung wird dabei immer über diesen Barcode identifiziert: Die Mitarbeiter wissen nicht an wen die Bestellung geht.

Anschließend kommt das Paket auf ein Förderband, wo es gewogen, und von einer Maschine, die mit der EDV-Anlage verbunden ist, anhand des Barcodes mit dem Adressetikett beklebt wird.

Von der EDV-Anlage gesteuerte Maschinen verbringen das Paket in einen Container, der von einem externen Logistikunternehmen, oder von Amazon Logistics, in Lastkraftwagen – gegebenenfalls auch Flugzeugen - zu einem Verteilzentrum in der Nähe des Kunden transportiert wird.

Von dort werden die Pakete mit Lieferwagen dem Kunden zugestellt.

Die EDV-Anlage generiert in diesem Prozess technische Aufzeichnungen, Daten oder eine Aufzeichnung von Geschehensabläufen, zum Bestell- und Paketstatus.

Es wird unter anderem aufgezeichnet, wann die Bestellung eingetroffen ist, wann die Bestellung das Logistikzentrum verlassen hat, und, im Falle von Zustellung durch Amazon Logistics, wann und wo das Paket Amazon Standorte durchläuft, bis es schließlich beim Kunden ankommt.

Diese Aufzeichnungen sind teilweise in der Paketverfolgung und in maschinell versendeten E-Mails sichtbar.

Die von der EDV-Anlage generierten Aufzeichnungen, Etikette und Daten sind beweiserhebliche Daten: Sie belegen rechtsverbindlich die Bestellung, ihre Bearbeitung und den Weg des Paketes zum Kunden.

Die Echtheit dieser maschinell erstellten beweiserheblichen Daten hängt vom ordnungsgemäßen, manipulationsfreien Betrieb der EDV-Anlage ab.

Im manipulationsfreien Betrieb

  • etikettiert diese EDV-Anlage kein Paket mehrmals, ohne dass dies in irgendeiner, vom Amazon Kundendienst einsehbarer und kommunizierbarer Form aufgezeichnet werden würde,
  • erstellt diese EDV-Anlage nicht das auf dem mir am 15.10.2018 zugestellten Paket befindliche Etikett,
  • versendet diese EDV-Anlage bei Zustellung durch Amazon Logistics nach der Versandbestätigung keine E-Mails von shipment-tracking@amazon.de,
  • listet die EDV-Anlage von mir über das dafür vorgesehene Kontaktformular versendete E-Mail Nachrichten im Message Center unter „Sent Messages“ auf,

wie ich in meiner PowerPoint Präsentation dargelegt habe.

Daher wurde die EDV-Anlage fälschlich beeinflusst sowie technische Aufzeichnungen und beweiserhebliche Daten gefälscht.

§ 268 schützt die Sicherheit der Informationsgewinnung durch technische Geräte sowie das Vertrauen in die Entstehung der Aufzeichnungen frei von Manipulationen.

§ 269 schützt in Übereinstimmung mit §§ 267 und 268 die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechts- und Beweisverkehrs, was den Umgang mit beweiserheblichen Daten anbelangt.

§ 270 enthält eine Gleichstellungsklausel zur fälschlichen Beeinflussung einer Datenverarbeitung für sämtliche Tatbestände, die das Merkmal „zur Täuschung im Rechtsverkehr“ voraussetzen (§ 152a Abs. 3, §§ 267, 268, 269, 271, 273, 281).

Ohne diesen Schutz kann ich verständlicherweise kein Vertrauen in die Authentizität des mir am 15.10.2018 zugestellten, angeblich von Amazon stammenden, Paketes haben, denn der Amazon Kundendienst ist nicht in der Lage, mir mitzuteilen, wann, wo, warum und von wem das Paket umetikettiert wurde.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Pfefferle

Bereits zuvor hatte ich mich in dieser Angelegenheit hilfesuchend an die Polizei gewandt. Der erste Kontakt war eine E-Mail, die ich am 26.10.2018 an folgende E-Mail Adressen

  • KARLSRUHE-WALDSTADT.PREV@polizei.bwl.de (Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt)
  • KARLSRUHE.KD.FUEGR@polizei.bwl.de (Polizeipräsidium Karlsruhe)

unter dem Betreff: Computerkriminalität/cybercrime: Verdacht des unbefugten Zugriffs auf mein Amazon Konto

schrieb:

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich heiße Andreas Pfefferle und wohne im Eichbäumle 18 in 76139 Karlsruhe.

Am 20. Oktober 2018 kontaktierte ich gegen 17:50 Uhr telefonisch Amazon unter der deutschen Support Nummer 0800 3638469.

Es meldete sich die übliche aufgezeichnete Ansage, die von Support Dienstleistern geschaltet wird.

Jedoch wurde angesagt – ich zitiere aus Erinnerung:

"Gespräche werden zu Schulungszwecken aufgezeichnet. Falls Sie dies nicht wünschen, drücken Sie bitte die Taste mit der Nummer Zwei."

Andere Optionen wurden nicht angeboten.

Dies erscheint mir merkwürdig:

Nur eine Option? Und warum wählt man dann die Taste mit der Nummer Zwei für diese Option?

Ich drückte die Taste mit der Nummer Zwei.

(Ich habe die Zwei-Faktor-Authentifizierung auf meinem Amazon Konto aktiviert.)

Dem Support Mitarbeiter, der angeblich Zugriff auf mein Konto benötigte, war es zunächst nicht möglich, auf mein Konto zuzugreifen - was mir unglaubwürdig erscheint.

Man sendete mir eine SMS mit dem Code des zweiten Faktors. Der Support Mitarbeiter bat mich, diesen vorzulesen. Diesem Wunsch entsprach ich.

Nach dem ersten Faktor, dem Passwort, wurde ich nicht gefragt.

Der Support Mitarbeiter forderte mich am Telefon auf, eine E-Mail an impressum@amazon.de für weitere Auskünfte zu schreiben.

Ich erhielt auch eine E-Mail mit dieser Aufforderung, die ich unten wörtlich zitiere.

Natürlich ist impressum@amazon.de keine Support E-Mail-Adresse.

Daher und wegen der gesamten Auffälligkeit des Telefonats habe ich den Verdacht, dass sich jemand unbefugten Zugriff zu meinem Amazon Konto verschafft hat und mein Gesprächspartner kein Amazon Support Mitarbeiter war.

Ich bitte Sie daher dringend, Ermittlungen aufzunehmen. Falls Sie mich persönlich sprechen müssen oder wollen, können wir gerne einen Termin vereinbaren.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Pfefferle

Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung

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Am 11.08.2019 schrieb ich per E-Mail an folgende E-Mail Adressen

  • KARLSRUHE-WALDSTADT.PREV@polizei.bwl.de (Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt)
  • KARLSRUHE.KD.FUEGR@polizei.bwl.de (Polizeipräsidium Karlsruhe)
  • stuttgart.lka@polizei.bwl.de (Landeskriminalamt Baden-Württemberg)

unter dem Betreff: Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser E-Mail Nachricht erstatte ich Strafanzeige wegen Freiheitsberaubung nach § 239 StGB gegen den im Beschluss vom 03.07.2017 des Landgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 11 T 52/17, erwähnten

  • Dr. Geßler, Polizeivertragsarzt.

Zur Begründung verweise ich auf meinen Blog-Beitrag unter dem Link:

Eine Zeit in der Hölle

Sie finden dort den gesamten Kontext zum Beschluss vom 03.07.2017 des Landgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 11 T 52/17, den Beschluss selbst, sowie die Schreiben des Rechtsanwalts, der mich in dieser Sache vertreten hat.

Zusammenfassend führe ich hier an:

Das Landgericht Karlsruhe schreibt in seinem Beschluss vom 03.07.2017, Aktenzeichen 11 T 52/17:

Der Vater des 51-jährigen Betroffenen setzte sich am 26.08.2016 gegen 04.40 Uhr mit dem Polizeirevier Karlsruhe - Waldstadt in Verbindung und bat die Polizeibeamten um Hilfe, da sein Sohn psychisch erkrankt sei und Suizidgedanken äußere, indem er im Haus herumlaufe und schreie, dass er sich umbringen werde.

Die vor Ort erschienenen Polizeibeamten konnten feststellen, dass der Betroffene zu diesem Zeitpunkt Schnittwunden an den Handgelenken aufwies, welche augenscheinlich nicht bluteten. Der Betroffene teilte den Polizeibeamten mit, dass er todkrank sei und nicht geheilt werden könne. Auch sei er psychisch erkrankt und nehme Antidepressiva. Im Rahmen der Kontaktaufnahme stellte sich beim Betroffenen ein Mischkonsum heraus. Ein um 04.48 Uhr durchgeführter ENVI- TEC - Alkoholtest ergab einen Atemalkoholgehalt von 0,35 Promille.

Nach Rücksprache mit dem Polizeivertragsarzt Dr. Geßler wurde entschieden, dass der Betroffene derzeit für eine Einweisung nach PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung nicht einlieferungsfähig sei, sondern zunächst ausnüchtern solle. Der Betroffene wurde in Polizeigewahrsam genommen und in eine Ausnüchterungszelle verbracht.

Gegen 6:30 Uhr wurde der Betroffene telefonisch durch den zuständigen Bereitschaftsrichter angehört. Er teilte diesem mit, dass er das Recht habe, sich das Leben zu nehmen und dass er Medikamente nehme. Benennen wollte er diese allerdings nicht.

Gegen 10:00 Uhr wurde der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt Dr. Geßler vorgeführt. Dieser entschied, dass eine Einweisung nach dem PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung vorzunehmen sei. Allerdings bat er darum, den Betroffenen noch bis um 12:00 Uhr in Schutzgewahrsam zu belassen, da die Einweisung erst nach Ausnüchterung des Mischkonsums erfolgen könne und ein weiterer Versuch des Betroffenen, sich das Leben zu nehmen, bis dahin verhindert werden solle.

Anschließend wurde der Betroffene ins Städtische Klinikum verbracht, wo er bis zu seiner Entlassung am 30.08.2016 freiwillig verblieb.

(Der Nebensatz

wo er bis zu seiner Entlassung am 30.08.2016 freiwillig verblieb

ist Teil eines verpfuschten Vertuschungsversuchs.)

Demnach entschied der Polizeivertragsarzt Dr. Geßler am 26.08.2016 meine freiheitsentziehende Unterbringung nach PsychKHG in einer psychiatrischen Einrichtung, nachdem er mich zuvor zur "Ausnüchterung" von 0,35 Promille in einer Ausnüchterungszelle etwa acht Stunden einsperren ließ.

Sowohl die Einsperrung in einer Ausnüchterungszelle als auch die Einweisung nach PsychKHG entbehren jeder Rechtsgrundlage.

Dies ergibt sich schon daraus, dass die Einweisung nach PsychKHG vertuscht werden sollte, nachdem ich über einen Rechtsanwalt Protest gegen den Freiheitsentzug in der psychiatrischen Einrichtung eingelegt hatte:

Plötzlich hieß es, ich sei freiwillig auf einer geschlossenen Station, und im Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe zu den Vorkommnissen vom 26.08.2016, Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L, der mir am 29.12.2016 zugestellt wurde, wird die Einweisung nach PsychKHG gar nicht mehr erwähnt.

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Pfefferle

Strafanzeige wegen Rechtsbeugung

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Am 10.08.2019 schrieb ich per E-Mail an folgende E-Mail Adressen

  • KARLSRUHE-WALDSTADT.PREV@polizei.bwl.de (Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt)
  • KARLSRUHE.KD.FUEGR@polizei.bwl.de (Polizeipräsidium Karlsruhe)
  • stuttgart.lka@polizei.bwl.de (Landeskriminalamt Baden-Württemberg)

unter dem Betreff: Strafanzeige wegen Rechtsbeugung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser E-Mail Nachricht erstatte ich Strafanzeige wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB gegen die Unterzeichner des Beschlusses vom 03.07.2017 des Landgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 11 T 52/17:

  • Tauscher, Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Dr. Meyer-Spasche, Richterin am Landgericht
  • Suchecki, Richterin

sowie gegen den Unterzeichner des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe, Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L:

  • Wermann, Richter am Amtsgericht.

Zur Begründung verweise ich auf meinen Blog-Beitrag unter dem Link:

Eine Zeit in der Hölle

Sie finden dort den gesamten Kontext zu diesen Beschlüssen, die Beschlüsse selbst, sowie die Schreiben des Rechtsanwalts, der mich in dieser Sache vertreten hat.

Zusammenfassend führe ich hier an:

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L, habe ich Beschwerde eingelegt. Dieser wurde nicht abgeholfen, womit das Landgericht Karlsruhe über meine Beschwerde entscheiden musste.

Das Landgericht hat meine Beschwerde zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben meine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts vorläufig rechtskräftig.

Das Landgericht führt zur Begründung der Zurückweisung meiner Beschwerde unter anderem an:

Der angefochtene Beschluss war auch nicht aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben.

Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG ist eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam unverzüglich herbeizuführen. Das Wort "unverzüglich" ist dahingehend auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2009 - 2 BvR 475/09, NVwZ 2009, 1034).

Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist im Landgerichtsbezirk Karlsruhe nicht eingerichtet, so dass die Entscheidung nicht noch vor der Ingewahrsamnahme erfolgen konnte. Dass die Entscheidung noch im Laufe des Vormittags vor Beendigung der Maßnahme erfolgte, reicht aus, zumal das Gesetz in § 28 Abs. 3 S. 3 PolG auch Fälle vorsieht, in der es einer richterlichen Entscheidung gar nicht bedarf, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Gewahrsamsnahme ergehen würde.

Jedoch ist der Satz:

Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan.

eine Lüge, denn der Beschluss des Amtsgerichts, der mir am 29.12.2016 zugestellt wurde, ist nicht vom 26.08.2016, wie auch das Landgericht weiß.

Zur Begründung dieser Behauptung verweise ich auf meinen oben zitierten Blog-Beitrag: Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind in sich selbst widersprüchlich und widersprechen sich gegenseitig. Jede textkritische Untersuchung dieser beiden Dokumente durch sachverständige Gutachter wird zu dem von mir behaupteten Ergebnis kommen.

(Ob die Akten inzwischen gefälscht worden sind, weiß ich nicht. Ich warte seit Wochen vergeblich auf Akteneinsicht und habe nun beschlossen, ohne diese und allein aufgrund der vorliegenden - grotesken - Dokumente Strafanzeige zu erstatten.)

Daher war der angefochtene Beschluss zumindest aufgrund von Verfahrensfehlern vom Landgericht aufzuheben und hätte niemals vom Amtsgericht erlassen werden dürfen.

Nachdem der Rechtsweg in dieser Angelegenheit ohne Korrektur des Beschlusses zu Ende gegangen wurde, erfüllen sowohl das vorsätzliche Erlassen eines ungültigen Beschlusses als auch die vorsätzliche Zurückweisung wider besseres Wissen meiner Beschwerde gegen einen ungültigen Beschluss den Straftatbestand der Rechtsbeugung.

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Pfefferle