Eine Zeit in der Hölle
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Die Nacht
Whom the gods love die young, was said of yore,And many deaths do they escape by this:The death of friends, and that which slays even moreThe death of friendship, love, youth, all that is,Except mere breath; and since the silent shoreAwaits at last even those who longest missThe old archer's shafts, perhaps the early graveWhich men weep over may be meant to save.
Zugegeben, mit fünfzig Jahren ist man nicht mehr jung und in der Nacht vom 25.08.2016 auf den 26.08.2016 hatte ich dieses fortgeschrittene Alter bereits erreicht.
Da mich offensichtlich die rettenden Pfeile des frühen Todes vor langer Zeit schon verfehlt hatten, spielte ich in jener Nacht mit dem Gedanken, nun wenigstens den Anker zu lichten:
Ô Mort, vieux capitaine, il est temps! levons l'ancre!Ce pays nous ennuie, ô Mort! Appareillons!Si le ciel et la mer sont noirs comme de l'encre,Nos cœurs que tu connais sont remplis de rayons!
Verse-nous ton poison pour qu'il nous réconforte!Nous voulons, tant ce feu nous brûle le cerveau,Plonger au fond du gouffre. Enfer ou Ciel, qu'importe?Au fond de l'Inconnu pour trouver du nouveau!
Mein Vater jedoch, besorgt, rief die Polizei, sodass gegen 04:30 Uhr in jener Nacht mehrere Beamte und mein Vater Zutritt zu meinem Haus verlangten, mit der Drohung, dass man sich diesen verschaffen würde, sollte ich ihn nicht gestatten.
Gastlich ließ ich Freund und Helfer ein, der mir, keine fünf Minuten später und ohne jegliche Aggressivität meinerseits, in Handschellen die Hände auf den Rücken fesselte.
Im Schlafanzug, barfuß und gefesselt, wurde ich auf die Straße geführt, wo unvermittelt meine Eitelkeit gekränkt wurde: Die Polizei war lediglich mit zwei gewöhnlichen Streifenwagen angereist. (Immerhin fährt die Polizei in Baden-Württemberg stilvoll im Mercedes.) Kein Mannschaftswagen mit SEK-Beamten?
Auf der Straße wurde meine Blutalkoholkonzentration ermittelt: Es ergab sich ein Wert von 0,3 ‰.
Daraufhin wurde mir und meinem Vater erklärt, dass ich nicht in ein Krankenhaus gebracht werden könne, sondern aufgrund eines Mischkonsums von Alkohol und Neuroleptika - meiner Regelmedikation - zunächst ausgenüchtert werden müsse.
Die Ausnüchterungszelle
Ich wurde, stets im Schlafanzug, barfuß und gefesselt, in eine Ausnüchterungszelle auf einer Polizeiwache verbracht und erstmal gründlich untersucht: Ein Polizeivertragsarzt blickte mir hinten und vorne in die Unterhose - zusätzliche diagnostische Maßnahmen waren nicht erforderlich: Ausschließlich aufgrund der dort gewonnenen Erkenntnisse konnte dieser Zauberer der ärztlichen Kunst meine Gewahrsamstauglichkeit feststellen.
Folglich wird spätestens hier die Erzählung, der Einsatz der Polizei sei zu meinem Schutz erfolgt, zur Farce:
Denn mein möglicher Tod in der Ausnüchterungszelle wurde billigend in Kauf genommen, da in diesem Kontext eine nicht erkannte ernsthafte Vergiftung oder anderweitige lebensbedrohliche Situation hätte vorliegen können.
Ich wollte einen Rechtsanwalt sprechen: Dieses Ansinnen wurde mir verweigert.
Den Wunsch, Kaffee zu trinken und eine Zigarette zu rauchen, wollten mir die diensthabenden Hüter der Ordnung ebenfalls nicht erfüllen.
Irgendwann wurde mir ein Telefon in die Zelle gereicht: Ich dachte zunächst, mein Rechtsanwalt sei am Apparat. Wie sich später herausstellte, war es wohl ein Amtsrichter, der mir auf diese Weise vermeintlich rechtliches Gehör gewährte: Das Gespräch war jedoch nach dreißig Sekunden beendet.
Jedenfalls beschloss ich in der Zelle, das Ankerlichten vorläufig zu verschieben - es lag noch unerledigte Arbeit vor: Diese Posse musste öffentlich bekämpft werden.
Die Anstalt
Gegen 12:00 Uhr wurde ich aus der Ausnüchterungszelle entlassen. Ich wollte nach Hause gehen.
Diese Absicht wurde jedoch durchkreuzt mit dem Hinweis: "Sie kommen in die Psychiatrie!"
Meine Eltern hatten zwischenzeitlich Kleidung und Schuhe auf die Polizeiwache gebracht, die ich für einen mehr oder weniger salonfähigen Auftritt im öffentlichen Raum verwenden durfte.
Im Streifenwagen - ohne Handschellen! - wurde ich zum Städtischen Klinikum Karlsruhe gebracht.
Dem für Aufnahmen zuständigen Klinikpersonal wiederholte ich mein Anliegen, nach Hause zu gehen. Es wurde mir jedoch erläutert, dass ein Amtsrichter eine Einweisung durchsetzen würde, falls ich die Aufnahmepapiere nicht unterschreiben würde.
Derart genötigt unterschrieb ich, hätte jedoch das Kleingedruckte besser lesen sollen: Nach kurzer Zeit auf der Station stellte ich fest, dass ich in einer geschlossenen Abteilung untergebracht worden war.
Möglicherweise habe ich mich auch geweigert, zu unterschreiben: Ich kann mich nicht genau erinnern.
Nach ein paar Tagen gelang es mir, über das Internet einen Rechtsanwalt einzuschalten, der die Klinik anschrieb, um gegen den Freiheitsentzug zu protestieren.
Zu meinem ungläubigen Erstaunen erfuhr ich nun, dass ich angeblich freiwillig auf einer geschlossenen Station sei und jederzeit gehen könne.
Also ging ich. Sofort.
Der Beschluss des Amtsgerichts
Am 29.12.2016 fand ich folgenden Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, angeblich ergangen am 26.08.2016, mehr als vier Monate früher , in meinem Briefkasten.
Dieser Beschluss bekommt nicht einmal Datum und Uhrzeit meiner Ingewahrsamnahme auf die Reihe: Falls Ingenieure genauso schlampig wie die deutsche Justiz arbeiten würden, müssten wir täglich Flugzeugabstürze und andere technische Katastrophen beklagen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts
Ich beauftragte einen Rechtsanwalt, gegen diesen Beschluss Beschwerde einzulegen.
Der Beschluss des Amtsgerichts zur Beschwerde
Hier ein Auszug aus dem § 28 des Polizeigesetzes (PolG) des Landes Baden-Württemberg:
§ 28
Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1. auf andere Weise eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht verhindert oder eine bereits eingetretene erhebliche Störung nicht beseitigt werden kann, oder
2. der Gewahrsam zum eigenen Schutz einer Person gegen drohende Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist und die Person
a) um Gewahrsam nachsucht oder
b) sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand oder sonst in einer hilflosen Lage befindet oder
c) Selbsttötung begehen will, oder
3. die Identität einer Person auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.
Das Amtsgericht hatte seinen ursprünglichen Beschluss auf § 28 2. b) gestützt. Nun aber war meine Beschwerde eingegangen und das Amtsgericht rechtfertigte sich:
Falls die Voraussetzungen für § 28 2. b) nicht gegeben waren, dann wenigstens die nach § 28 2. c).
Damit wird nachträglich die Rechtsgrundlage des Beschlusses geändert!
Meiner Beschwerde wurde vom Amtsgericht nicht abgeholfen, womit diese zum Landgericht ging.
Der Beschluss des Landgerichts
Das Landgericht Karlsruhe hat meine Beschwerde in einer unanfechtbaren Entscheidung zurückgewiesen.
Das Landgericht Karlsruhe schreibt in seinem Beschluss:
Gegen 10:00 Uhr wurde der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt Dr. Geßler vorgeführt. Dieser entschied, dass eine Einweisung nach dem PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung vorzunehmen sei. Allerdings bat er darum, den Betroffenen noch bis um 12:00 Uhr in Schutzgewahrsam zu belassen, da die Einweisung erst nach Ausnüchterung des Mischkonsums erfolgen könne und ein weiterer Versuch des Betroffenen, sich das Leben zu nehmen, bis dahin verhindert werden solle.
Mit Beschluss vom selben Tag stellte das Amtsgericht fest, dass die Gewahrsamnahme des Betroffenen rechtmäßig gewesen sei. Ferner bestätigte das Amtsgericht die Fortdauer des Gewahrsams des Betroffenen bis längstens 12:00 Uhr. In der Begründung führte es unter anderem aus, dass die Gewahrsamnahme nach § 28 Abs. 1 Nr. 2b) PolG BW zu Recht anzuordnen gewesen sei. Auch sei die Fortdauer des Gewahrsams bis 12:00 Uhr unter Berücksichtigung des Zustands des Betroffenen, insbesondere der Alkoholisierung und Medikamenteneinnahme, erforderlich und verhältnismäßig.
Anschließend wurde der Betroffene ins Städtische Klinikum verbracht, wo er bis zu seiner Entlassung am 30.08.2016 freiwillig verblieb.
(Übrigens, liebe deutsche Justiz, liebes Landgericht Karlsruhe, das Wort "Gewahrsamnahme" gibt es in der deutschen Sprache gar nicht.)
Weiter unten heißt es:
Auch die umgehende Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus nach PsychKHG hätte kein milderes Mittel dargestellt, da es sich hierbei lediglich um eine spezielle Form des Freiheitsentzuges handelt, darin aber gleichfalls eine Freiheitsentziehung zu sehen ist.
Diesen Text verstehe ich nicht ganz: Erfolgte nun eine vom Polizeivertragsarzt Dr. Geßler entschiedene Einweisung nach PsychKHG oder war ich freiwillig im Klinikum?
Jedenfalls bin ich der Meinung, dass ich aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts, der angeblich am 26.08.2016 erfolgte, einfach nach Hause hätte entlassen werden müssen.
Vermutlich stammt der Beschluss jedoch nicht von diesem Tag, sondern wurde später nachgereicht.
An diesem Tag erging wahrscheinlich gar kein oder ein anderer Beschluss:
Die Lüge, ich habe mich freiwillig im Städtischen Klinikum Karlsruhe aufgehalten, wurde eingeführt, nachdem dort das Schreiben meines Rechtsanwalts eingegangen war.
Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts
Gegen den Beschluss des Landgerichts ließ ich einen Rechtsanwalt Verfassungsbeschwerde einlegen.
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
Schließlich ließ ich meine Beschwerde dem EGMR vorlegen.
Der EGMR hat meine Beschwerde in englischer Sprache und ohne Begründung für unzulässig erklärt:
Willkommen in der Bundesrepublik Deutschland! Willkommen in der westlichen Wertegemeinschaft!
Wir erteilen dem Rest der Welt Lektionen in Rechtsstaatlichkeit und Menschenwürde! Wir wissen, was Recht und was Unrecht ist und Ihr müsst es von uns lernen!
Das Land steht stolz im FeiertagsgewandDie Zollbeamten sind schön aufgeputzt –Sogar die Penner haben AusgangUnd am Rand sind ein paar Unverbesserliche noch verdutzt!Die alten Ängste, pittoresk gepflanztTreiben sehr bunte, neue BlütenDie Bullen beißen wieder und der Landtag tanzt –Endlich geschafft, ein Volk von Phagozyten!
Jetzt ist es allen klar, der Herr baut nie auf Sand –Es herrscht wieder Frieden im Land!
Vereinzelt springen Terroristen über WiesenWie schick! Die Fotoapparate sind gezückt!Die alten Bürgerseligkeiten sprießen –Die Rettung, Freunde, ist geglückt!Die Schüler schleimen wieder um die WetteDie Denker lassen Drachen steigenUnd Utopia onaniert im SeidenbetteDie Zeiten stinken und die Dichter schweigen!
Wie schön, dass sich das Recht zum Rechten fand!Es herrscht wieder Frieden im Land!
Der Beschluss des Amtsgerichts, der bei mir am 29.12.2016 eingegangen ist, knallt uns das Datum "26.08.2016" als Teil des Titels an den Kopf und erwähnt es nicht, wie üblich, beiläufig im Text. Wir merken: Dem Autor kommt es auf dieses Datum an, obwohl es am 26.08.2016 ziemlich belanglos ist.
Im weiteren Text wird aber ein anderes Datum genannt:
Es wird festgestellt, dass die Gewahrsamnahme des Betroffenen am 26.10.2016 um 3.59 Uhr rechtmäßig war.
Ein einfacher Tippfehler? Nein, ein Freudscher Versprecher, denn der Beschluss des Landgerichts erwähnt dasselbe Datum:
Des Weiteren wurde der Beschluss gemäß § 28 Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 PolG unverzüglich schriftlich niedergelegt und begründet. Dies folgt aus der Verfügung des zuständigen Bereitschaftsrichters vom 26.10.2016 (AS 17), wonach der Beschluss urschriftlich an die Abteilung XIV zur weiteren Veranlassung weitergeleitet werden sollte.
Angeblich erging der Beschluss des Amtsgerichts laut Landgericht am 26.08.2016 vor meiner Entlassung:
Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan.
Demnach schreibt das Amtsgericht vor 12:00 Uhr in der Vergangenheitsform über diese künftige Tageszeit:
Unter Berücksichtigung des Zustands des Betroffenen insbesondere der Alkoholisierung und Medikamenteneinnahme war die Fortdauer des Gewahrsams bis 12:00 Uhr erforderlich und verhältnismäßig. Zu diesem Zeitpunkt kann der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt zwecks Einweisung in die Psychiatrie vorgestellt werden.
Das Amtsgericht konnte zu diesem Zeitpunkt aber gar nicht wissen, wie lange die Ingewahrsamnahme dauern würde, denn weiter oben liest man im Beschluss:
2. Die Fortdauer des Gewahrsams des Betroffenen wird bis längstens
26.08.2016, 12:00 Uhr
bestätigt.
3. Sollte der Gewahrsamsgrund vorzeitig entfallen, ist der Betroffene sofort aus dem Gewahrsam zu entlassen.
Zudem hatte laut Landgericht der Polizeivertragsarzt sein Werk bereits um 10:00 Uhr vollbracht.
Gegen 10:00 Uhr wurde der Betroffene erneut dem Polizeivertragsarzt Dr. Geßler vorgeführt. Dieser entschied, dass eine Einweisung nach dem PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung vorzunehmen sei. Allerdings bat er darum, den Betroffenen noch bis um 12:00 Uhr in Schutzgewahrsam zu belassen, da die Einweisung erst nach Ausnüchterung des Mischkonsums erfolgen könne und ein weiterer Versuch des Betroffenen, sich das Leben zu nehmen, bis dahin verhindert werden solle.
Warum liest man nirgendwo im Beschluss des Amtsgerichts davon, dass der Polizeivertragsarzt Dr. Geßler gegen 10:00 Uhr eine Einweisung nach dem PsychKHG in eine psychiatrische Einrichtung angeordnet hat?
Die in diesem Abschnitt angeführten Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind in sich selbst widersprüchlich und widersprechen sich gegenseitig.
Ich finde es auch seltsam, dass die vom Amtsgericht gewählte Geschäftsnummer - 710 XIV 777/16 L - auf dem Beschluss des Amtsgerichts teilweise handschriftlich - kaum lesbar und dankenswerterweise vom Landgericht dechiffriert - angegeben wird.
Dem Landgericht Karlsruhe gebührt zusätzlich besonderer Dank für diese hier noch einmal im Zusammenhang zitierte eindeutige Klarstellung und hilfreiche Belehrung:
Der angefochtene Beschluss war auch nicht aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben.
Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG ist eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam unverzüglich herbeizuführen. Das Wort "unverzüglich" ist dahingehend auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2009 - 2 BvR 475/09, NVwZ 2009, 1034).
Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist im Landgerichtsbezirk Karlsruhe nicht eingerichtet, so dass die Entscheidung nicht noch vor der Ingewahrsamnahme erfolgen konnte. Dass die Entscheidung noch im Laufe des Vormittags vor Beendigung der Maßnahme erfolgte, reicht aus, zumal das Gesetz in § 28 Abs. 3 S. 3 PolG auch Fälle vorsieht, in der es einer richterlichen Entscheidung gar nicht bedarf, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Gewahrsamsnahme ergehen würde.
Jedoch ist der Satz
Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan.
eine Lüge, denn der Beschluss des Amtsgerichts, der mir am 29.12.2016 zugestellt wurde, ist nicht vom 26.08.2016, wie auch das Landgericht weiß.
Daher war der angefochtene Beschluss zumindest aufgrund von Verfahrensfehlern vom Landgericht aufzuheben und hätte niemals vom Amtsgericht erlassen werden dürfen.
Nachdem der Rechtsweg in dieser Angelegenheit ohne Korrektur des Beschlusses zu Ende gegangen wurde, erfüllen sowohl das vorsätzliche Erlassen eines ungültigen Beschlusses als auch die vorsätzliche Zurückweisung wider besseres Wissen meiner Beschwerde gegen einen ungültigen Beschluss den Straftatbestand der Rechtsbeugung.
Die Akteneinsicht
Über einen Rechtsanwalt habe ich Akteneinsicht angefordert:
Die Akten belegen meine in diesem Blog-Beitrag aufgestellten Behauptungen,
- dass der Beschluss des Amtsgerichts, datiert vom 26.08.2016, nicht von diesem Tag stammt, da dieser - frühestens - am 26.10.2016 erlassen wurde
- und ich mich nicht freiwillig in der geschlossenen Psychiatrie aufgehalten habe, sondern - laut Akten zudem ohne richterlichen Beschluss - nach PsychKHG zwangsweise eingewiesen wurde.
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