Strafanzeige wegen Rechtsbeugung

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Am 10.08.2019 schrieb ich per E-Mail an folgende E-Mail Adressen

  • KARLSRUHE-WALDSTADT.PREV@polizei.bwl.de (Polizeirevier Karlsruhe Waldstadt)
  • KARLSRUHE.KD.FUEGR@polizei.bwl.de (Polizeipräsidium Karlsruhe)
  • stuttgart.lka@polizei.bwl.de (Landeskriminalamt Baden-Württemberg)

unter dem Betreff: Strafanzeige wegen Rechtsbeugung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dieser E-Mail Nachricht erstatte ich Strafanzeige wegen Rechtsbeugung nach § 339 StGB gegen die Unterzeichner des Beschlusses vom 03.07.2017 des Landgerichts Karlsruhe, Aktenzeichen 11 T 52/17:

  • Tauscher, Vorsitzender Richter am Landgericht
  • Dr. Meyer-Spasche, Richterin am Landgericht
  • Suchecki, Richterin

sowie gegen den Unterzeichner des Beschlusses des Amtsgerichts Karlsruhe, Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L:

  • Wermann, Richter am Amtsgericht.

Zur Begründung verweise ich auf meinen Blog-Beitrag unter dem Link:

Eine Zeit in der Hölle

Sie finden dort den gesamten Kontext zu diesen Beschlüssen, die Beschlüsse selbst, sowie die Schreiben des Rechtsanwalts, der mich in dieser Sache vertreten hat.

Zusammenfassend führe ich hier an:

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe, Geschäftsnummer 710 XIV 777/16 L, habe ich Beschwerde eingelegt. Dieser wurde nicht abgeholfen, womit das Landgericht Karlsruhe über meine Beschwerde entscheiden musste.

Das Landgericht hat meine Beschwerde zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte haben meine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit ist der Beschluss des Landgerichts vorläufig rechtskräftig.

Das Landgericht führt zur Begründung der Zurückweisung meiner Beschwerde unter anderem an:

Der angefochtene Beschluss war auch nicht aufgrund von Verfahrensfehlern aufzuheben.

Nach § 28 Abs. 3 Satz 3 PolG ist eine richterliche Entscheidung über den Gewahrsam unverzüglich herbeizuführen. Das Wort "unverzüglich" ist dahingehend auszulegen, dass die richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.2009 - 2 BvR 475/09, NVwZ 2009, 1034).

Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan. Ein richterlicher Bereitschaftsdienst in den Nachtstunden zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr ist im Landgerichtsbezirk Karlsruhe nicht eingerichtet, so dass die Entscheidung nicht noch vor der Ingewahrsamnahme erfolgen konnte. Dass die Entscheidung noch im Laufe des Vormittags vor Beendigung der Maßnahme erfolgte, reicht aus, zumal das Gesetz in § 28 Abs. 3 S. 3 PolG auch Fälle vorsieht, in der es einer richterlichen Entscheidung gar nicht bedarf, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung erst nach Wegfall des Grundes der Gewahrsamsnahme ergehen würde.

Jedoch ist der Satz:

Durch die noch am selben Tag und noch vor der Entlassung des Betroffenen um 12.00 Uhr getroffene Entscheidung des zuständigen Bereitschaftsrichters ist dieser Voraussetzung Genüge getan.

eine Lüge, denn der Beschluss des Amtsgerichts, der mir am 29.12.2016 zugestellt wurde, ist nicht vom 26.08.2016, wie auch das Landgericht weiß.

Zur Begründung dieser Behauptung verweise ich auf meinen oben zitierten Blog-Beitrag: Die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts sind in sich selbst widersprüchlich und widersprechen sich gegenseitig. Jede textkritische Untersuchung dieser beiden Dokumente durch sachverständige Gutachter wird zu dem von mir behaupteten Ergebnis kommen.

(Ob die Akten inzwischen gefälscht worden sind, weiß ich nicht. Ich warte seit Wochen vergeblich auf Akteneinsicht und habe nun beschlossen, ohne diese und allein aufgrund der vorliegenden - grotesken - Dokumente Strafanzeige zu erstatten.)

Daher war der angefochtene Beschluss zumindest aufgrund von Verfahrensfehlern vom Landgericht aufzuheben und hätte niemals vom Amtsgericht erlassen werden dürfen.

Nachdem der Rechtsweg in dieser Angelegenheit ohne Korrektur des Beschlusses zu Ende gegangen wurde, erfüllen sowohl das vorsätzliche Erlassen eines ungültigen Beschlusses als auch die vorsätzliche Zurückweisung wider besseres Wissen meiner Beschwerde gegen einen ungültigen Beschluss den Straftatbestand der Rechtsbeugung.

Ich bitte Sie daher, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und mich über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu informieren.

Mit freundlichen Grüßen,

Andreas Pfefferle

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